30.12.2024
Eine Gewerkschaft ist mit ihrem Begehren auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in einem von ihr bestreikten Betrieb gescheitert. Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln hat die Klage in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig abgewiesen.
Die nicht tarifgebundene Verfügungsbeklagte ist eine Verlagsgesellschaft, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Beleihung unter anderem den elektronischen Bundesanzeiger betreibt. In dem Unternehmen ist neben der Stammbelegschaft – circa 680 Arbeitnehmer – regelmäßig eine größere Zahl von Leiharbeitnehmern beschäftigt. Die Gewerkschaft hat in letzten zwölf Monaten an über 100 Tagen Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt, um einen Haus- und einen Gehaltstarifvertrag zu erstreiken. Ob während dieses Tarifkonflikts der Einsatz von Leiharbeitnehmern zulässig ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Gewerkschaft beruft sich in dem vor dem ArbG Köln verhandelten Verfahren auf die Verbotsregelung des § 11 Absatz 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Nach dessen Satz 1 darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieses Verbot gilt nur dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass durch die Leiharbeitnehmer weder unmittelbar (§ 11 Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 AÜG) noch mittelbar (§ 11 Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 AÜG) Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Die klagende Gewerkschaft meint, die Organisation der beklagten Arbeitgeberin lasse keine strikte Trennung zwischen den Aufgaben der Stammbelegschaft und denen der Leiharbeitnehmer zu.
Die beklagte Arbeitgeberin hat hiergegen vorgebracht, dass § 11 Absatz 5 AÜG schon keinen Unterlassungsanspruch zugunsten der Gewerkschaft begründe und auch kein allgemeines Verbot vorsehe, Leiharbeitnehmer in bestreikten Betrieben zu beschäftigen. Die im Gesetz vorgesehen Rechtsfolge eines etwaigen Verstoßes gegen das Einsatzverbot sei ein Bußgeld. Zudem sei durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass Leiharbeitnehmer nicht als so genannte Streikbrecher eingesetzt würden.
Das ArbG Köln hat die Auffassung vertreten, dass der Gewerkschaft auf Grundlage des § 11 Absatz 5 AÜG grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (§§ 823 Absatz 1 und 2, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch analog in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz und § 11 Absatz 5 AÜG). Dies sei zwar umstritten und Rechtsprechung hierzu existiere bisher nicht, ergebe sich aber aus der Gesetzesbegründung und werde vom überwiegenden Teil der Literatur vertreten.
Das ArbG wies die Klage gleichwohl als unzulässig ab. Es wertete die Anträge teils als zu unbestimmt, teils habe das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, soweit sich der Hauptantrag auf die Vergangenheit bezogen habe. Die beklagte Arbeitgeberin habe in der mündlichen Verhandlung am 13.12.2024 mitgeteilt, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer für den Rest dieses letzten Streiktags beendet sei. Damit sei die Forderung der klagenden Gewerkschaft – den Einsatz von Leiharbeitnehmern für den aktuellen Streik vom 09.12 bis 13.12.2024 zu unterlassen – für die Zukunft erfüllt gewesen und das begehrte Rechtsschutzziel habe durch die beantragte Unterlassung nicht (mehr) erreicht werden können, so das Gericht.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2024, 19 Ga 86/24, nicht rechtskräftig