Tipp des Tages

Home / Service / Tipp des Tages

Rechtstipp: Wohngebäudeversicherung - Schaden durch Sprenkler-Fehlalarm ist nicht versichert

Wird eine historische Burg renoviert, in der sich unter anderem ein Hotel befindet, und wird beim Schneiden von Gipskartonplatten erheblich Staub aufgewirbelt, was wiederum die Sprühnebelanlage auslöst, so muss die Wohngebäudeversicherung für den dadurch entstandenen Schaden (der hier rund 430.000 € ausmachte), nicht aufkommen. Schließen die Versicherungsbedingungen Schadenersatz aus, wenn Wasser "bestimmungswidrig" austritt, so gilt das auch für den Fall, dass die Brandschutzanlage "fehlerhaft" anspringt. (Ob das Trockenbauunternehmen haften muss, das die Arbeiten in der Burg durchgeführt hat, musste hier nicht geklärt werden.) (OLG Nürnberg, 8 U 9/25) - vom 03.11.2025

Steuertipp: Ausgleichszahlungen für Pflichtteilsverzicht sind nicht zu versteuern

Vereinbaren Eltern zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Pflichtteilsverzichte mit Abfindungsregelungen mit ihren Kindern, so müssen diese Abfindungszahlungen nicht als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte versteuert werden. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Hier hatten Eltern dem Sohn Unternehmeranteile übertragen, der sich ihnen gegenüber im Gegenzug verpflichtete, seiner Schwester ein »Gleichstellungsgeld« zu zahlen - in zwei Raten. Die Schwester verzichtete dafür auf ihre Pflichtteilsansprüche für das an den Bruder übertragene Vermögen. Die Eltern traten die Forderung gegenüber dem Sohn an die Tochter ab. Diese Abfindungsforderung ist nicht zu versteuern. Solche Zahlungen könnten lediglich der Schenkungsteuer unterliegen. (BFH, VIII R 6/23) - vom 20.01.2026