Rechtstipp: Verkehrssicherungspflicht - Auch ein mobiles Straßenschild muss sicher stehen
Stellt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen regelkonform am Straßenrand ab, und steht daneben ein mobiles, also nur vorübergehend aufgestelltes, Baustellenschild, so muss die Baulogistikfirma, die das Schild aufgestellt hat, für einen Schaden am Fahrzeug aufkommen, der dadurch entsteht, dass das Schild umstürzt und gegen das Auto prallt (hier ging es um rund 3.500 € Sachschaden). Hat das Schild auf unebenem Untergrund gestanden und war es nicht gegen Umfallen durch Windböen gesichert, so muss der Logistiker haften. Hier stellte sich außerdem heraus, dass sehr wahrscheinlich schon bereits zum Zeitpunkt des Aufstellens die Fußplatte, in die das Schild beim Aufstellen hineingesteckt wurde, gebrochen war. (AmG München, 223 C 19279/24) – vom 16.01.2025
Steuertipp: Grundsteuer - Die (neue) Berechnung im Bundesmodell ist verfassungsgemäß
Die Berechnungen der Grundstückswerte im neuen Bundesmodell bei Wohnimmobilien sind nicht verfassungswidrig. Das Argument, die pauschale Bewertung führe dazu, dass viele Immobilienbesitzer höhere und unklare Steuerzahlungen zu leisten haben, obwohl zuvor durch politische Aussagen anderes zugesagt worden war, zog nicht. Auch das Argument, dass der Bodenrichtwert, der von Gutachterausschüssen festgelegt wird, ursprünglich nicht zur Festsetzung der Grundsteuer bestimmt war, konnte nicht durchdringen. (BFH, II R 25/24 u. a.) - vom 10.12.2025