Tipp des Tages

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Rechtstipp: Alkohol am Steuer - Auch ein Parkhaus ist eine öffentliche Verkehrsfläche

Ein Parkhaus ist eine öffentliche Verkehrsfläche, auf der im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug nicht geführt werden darf. Will ein Mann mit einem Firmenfahrzeug aus einem solchen Parkhaus in die Innenstadt fahren, bemerkt eine Mitarbeiterin des Parkhauses, dass der Mann erheblich alkoholisiert ist (später wurden 2 Promille gemessen), und schließt sie die sperrte Ausgangsschranke, so muss der Mann auch dann für seine Trunkenheitsfahrt einstehen, wenn er das Auto zurück auf einen Parkplatz fährt. Er muss wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe zahlen (hier in Höhe von fast 2.000 €) und die Fahrerlaubnis abgeben (hier für 3 Monate). Der Mann kann nicht dagegen einwenden, er sei nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren. Ein Parkhaus stellt jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts dar. (Bayerisches OLG, 204 StRR 102/26) - vom 13.02.2026

Steuertipp: Keine außergewöhnliche Belastung für eine Delfintherapie ohne vorherigen qualifizierten Nachweis

Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Delfintherapie sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wird. Weder ein privatärztliches Attest noch die frühere Anerkennung in einem anderen Veranlagungszeitraum oder pandemiebedingte Erschwernisse ersetzen diesen Nachweis. (FG Nürnberg, Urteil v. 16.06.2026 – 1 K 167/25)