Rechtstipp: Arbeitsrecht - Digitale Lohnabrechnungen sind zulässig, wenn...
Können Arbeitnehmer die von ihrem Arbeitgeber nur elektronisch erstellten Lohnabrechnungen an einer Stelle einsehen und gegebenenfalls auch ausdrucken, so muss er ihnen keine Lohnabrechnung in Papierform aushändigen oder zusenden. Ein digitales Personaldokument reiche aus, sofern die Möglichkeit besteh, es im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Ergreift der Arbeitgeber Maßnahmen, damit auch die Mitarbeiter ohne Online-Zugang Zugriff auf die digitalen Abrechnungen erhalt, so entspricht das den gesetzlichen Anforderungen, wonach eine »Abrechnung in Textform« vorgeschrieben ist. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur digitalen Form ist dann nicht erforderlich. (BAG, 9 AZR 48/24) - vom 28.01.2025
Steuertipp: Schenkungsteuer - Auch bei nahen Angehörigen ist die "Marktüblichkeit" zu beachten
Erhält ein Mann ein Darlehen von seiner Schwester (hier in Höhe von fast 2 Millionen €), dessen Zins (mit 1 %) unter dem Niveau fremdüblicher Konditionen liegt, so ist es als »gemischte Schenkung« steuerpflichtig. Allerdings darf für die Ermittlung des für die Höhe der Schenkungsteuer maßgeblichen Zinsvorteils nicht der »gesetzliche Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme« in Höhe von 5,5 Prozent angenommen werden, wenn ein anderer Wert feststeht. In dem konkreten Fall durfte für die Berechnung der Zinsdifferenz nicht die 5,5 Prozent angesetzt werden, sondern der laut Statistiken der deutschen Bundesbank zum entsprechenden Zeitpunkt marktübliche Zins für vergleichbare Darlehen (hier in Höhe von 2,81 %). Somit ergab sich eine erheblich geringer Zinsdifferenz, was hier insgesamt zu einer Ersparnis bei der Schenkungsteuer von mehr als 170.000 Euro führte. (BFH, II R 20/22) - vom 31.07.2024