Tipp des Tages

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Rechtstipp: Wer mit Untermiete heimlich abkassiert, fliegt aus der Wohnung

Vermietet ein Mieter seine Wohnung für mehr als doppelt so viel wie die eigene Miete unter, so handelt er rechtswidrig. Mit Untervermietungen dürfen keine Gewinne erzielt werden. Hält sich ein Mieter für längere Zeit im Ausland auf und vermietet er seine Wohnung (in Berlin), für die er 460 Euro Miete bezahlt, für rund 960 Euro weiter, so kann das zur Kündigung des Mietvertrages führen, wenn der Vermieter davon zunächst nichts weiß und der Mieter nach einer Abmahnung nichts ändert. Durch die Gewinnerzielung und die fehlende Erlaubnis hat der Mieter »mietvertragliche Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt«. Zwar können Mieter verlangen, dass ihre Vermieter ihnen eine Untervermietung erlauben, wenn ein berechtigtes Interesse daran vorliegt. Eine gewinnbringende und außerdem »heimliche« Untervermietung zählt da nicht zu. (BGH, VIII ZR 228/23) - vom 28.01.2026

Steuertipp: Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter

Die für die Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG notwendige Absicht zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit muss bei einer mehrfachen Übertragung nicht beim Zwischenerwerber, sondern beim Letzterwerber vorliegen. Nutzt der Erwerber das übertragene Vermögen nicht wie zuvor der Veräußerer für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sondern verpachtet er dieses, kann für die bei einer Geschäftsveräußerung notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter abgestellt werden. (BFH, Urteil vom 13.11.2025, V R 3/23)