Rechtstipp: Mietrecht - Fehlt die gesonderte Berechnung im Anhang, so muss nichts bezahlt werden
Verweist ein Vermieter in einer Betriebskostenabrechnung bei einzelnen Kostenpositionen als Umlageschlüssel auf eine »gesonderte Berechnung«, so muss der Mieter diese Position nicht bezahlen, wenn der Vermieter diese »Berechnung« weder beigefügt noch in der Abrechnung erklärt hat. Die Mieter können nicht nachvollziehen, wie die Kosten verteilt wurden. Daher ist dann die Abrechnung für diese Positionen formell unwirksam. (AmG Zeitz, 4 C 208/24) - vom 06.03.2026
Steuertipp: Selbstständige - Winterreifen für den Firmenwagen richtig absetzen
Wer keine Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol für sein Firmenfahrzeug hat, braucht Winterreifen. Der erste Satz Winterreifen für das Firmenfahrzeug gehört zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Das bedeutet: Die Reifen werden zusammen mit dem Firmenwagen abgeschrieben – ggf. mit dem Restwert, wenn Auto und Reifen nicht gleichzeitig gekauft wurden. Wer bereits Winterreifen hatte und jetzt neue Reifen braucht, weil die alten beispielsweise nicht mehr ausreichend Profil hatten, hat bei den Kosten für die neuen Winterreifen sofort abziehbare Betriebsausgaben. Auch die Kosten für den Reifenwechsel und das Einlagern der Sommerreifen in einer Autowerkstatt sind Betriebsausgaben.