Rechtstipp: Auch bei mehreren Elternzeitabschnitten zählt der Kündigungsschutz
Nimmt ein Vater Elternzeit für vier Zeiträume innerhalb von drei Jahren, so gilt für ihn auch dann Kündigungsschutz, wenn er zum Zeitpunkt der Kündigung die Elternzeit noch nicht angetreten hat. Sobald der Arbeitnehmer Elternzeit beantragt, gilt der besondere Kündigungsschutz aus dem Elternzeitgesetz - frühestens acht Wochen vor Beginn. Der Arbeitgeber darf dann nicht mehr kündigen. Das gilt auch in der Probezeit. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Abschnitte Elternzeit beantragt, beginnt der Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt. Denn ansonsten könnte der Arbeitgeber kurz vorher kündigen, und der Schutz während der Elternzeit würde ins Leere laufen. (BAG, 2 AZR 213/25) - vom 18.06.2026
Steuertipp: Für eine Serviceresidenz darf der Fiskus keine Zweitwohnungssteuer nehmen
Behält ein Seniorin, die in eine »Serviceresidenz« zieht, ihren Erstwohnsitz, so darf das Finanzamt dafür keine Zweitwohnungsteuer festsetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Residenz Betreuungsleistungen für alte und behinderte Menschen bietet. In dem konkreten Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ging es um eine Frau mit Pflegegrad 3, die mit ihrem (87-jährigen) Ehemann die Hauptwohnung behielt, zusätzlich aber aus gesundheitlichen Gründen eine barrierefreie Service-Wohnung mit einer 24-Stunden-Hilferuf-Ausstattung in einer Serviceresidenz bezog, wo sie sich an fünf Tagen nachts aufhielt. Ihr Ehemann und ihr Sohn unterstützten sie tagsüber bei Alltagsdingen. Eine solche Service-Wohnung wird daher regelmäßig nur von Personen angemietet, die altersbedingt oder aufgrund von Pflegebedürftigkeit und/oder Behinderung auf die Leistungen angewiesen sind. Derartige Einrichtungen sind von der Zweitwohnungsbesteuerung auszunehmen. (FG Berlin-Brandenburg, 14 K 14074/25) - vom 15.01.2026