Rechtstipp: Verbraucherrecht - Bei einem Umzug gilt bei Strom und Gas eine Frist von zwei Wochen
Strom- und Gaskunden haben ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, wenn sie aus ihrer alten Wohnung ausziehen. Erklärt der Stromversorger jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, dass er auch in der neuen Wohnung die Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet, dann gilt das Sonderkündigungsrecht nicht. Anbieter dürfen dieses Sonderkündigungsrecht nicht erschweren. Verlangt ein Anbieter, dass die Kunden bereits vier Wochen vor dem geplanten Umzug den Anbieter zu informieren haben (und dazu en Umzugsformular vollständig auszufüllen hätten), so ist das rechtswidrig. Dadurch werde das Sonderkündigungsrecht unangemessen eingeschränkt, weil eine Kündigung ausgeschlossen ist, wenn der Umzug nicht vier Wochen im Voraus angezeigt wird. Eine solche Ausschlussfirst gibt es im Gesetz nicht. (KG Berlin, 23 UKl 9/24) - vom 30.04.2025
Steuertipp: Umsatzsteuer - Früher war das E-Paper noch "nichts wert"
Bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier - bei gleichzeitigem Zugang zum E-Paper der Zeitung - handelt es sich um eine selbständige Hauptleistung. Die Lieferungen sind nicht untrennbar, haben für den Kunden jeweils einen eigenständigen Zweck und das E-Paper dient nicht nur dazu, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen. Somit muss ein Verlag, der beides anbietet, grundsätzlich auch zwei Umsatzsteuerrechnungen dafür erstellen. (Für die hier zur Debatte stehenden Jahre - 2009 bis 2012 - durfte der auf das E-Paper-Geschäft anfallende Teil jedoch mit »0 Euro« ausgewiesen werden, »wenn sich der Gesamtpreis für das Doppel-Abo nicht erhöht hatte«.) (BFH, XI R 29/23)