Tipp des Tages

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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Zeit im Firmentransporter ist Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass für Arbeitnehmer, die zu wechselnden Einsatzorten fahren und mitgenommen werden, auch diese Fahrten als Arbeitszeit gelten können. Auch die Rückfahrten müssen bezahlt werden und zählen bei der Berechnung der täglichen Arbeitszeit mit. In dem konkreten Fall ging es um Mitarbeiter eines Umweltschutzunternehmens, die sich jeden Morgen an einem festen Punkt trafen und von dort aus gemeinsam in Firmenfahrzeugen zu verschiedenen Naturschutzgebieten fuhren, in denen sie arbeiteten. Abends wurden sie wieder zum Treffpunkt zurückgebracht. Die Firma wollte nur die Hinfahrt als Arbeitszeit bezahlen, nicht aber die Rückfahrt - zu Unrecht.  Der EuGH stellte klar, dass sowohl die Hin- als auch die Rückfahrten als Arbeitszeit gelten, weil die Mitarbeiter keinen festen Arbeitsplatz haben und somit gezwungen sind, dorthin zu fahren, wo gerade gearbeitet werden muss. Und weil sie währender der Fahrt im Firmenfahrzeug nicht frei über ihre Zeit verfügen können, sei das Arbeitszeit - und eben keine Freizeit. (EuGH, C-110/24) – vom 09.10.2026

Steuertipp: Handwerkerleistung - Der Dienstleister muss nicht über steuerliche Dinge aufklären

Beauftragt ein Hausbesitzer einen Handwerker mit Reparaturarbeiten und zahlt er für die Arbeitsleistung 600 Euro in bar (weil er das Geld »zufällig« zu Hause hatte), so kann er nicht die für solche Fälle erlaubten 20 Prozent davon (also 120 €) von seiner Steuerschuld abziehen. Der steuerliche Vorteil greift nur bei unbarer Zahlung- Das gelte auch dann, wenn der Handwerker den Mann nicht darauf hingewiesen hatte, dass eine Barzahlung steuerlich nicht anerkannt wird. Der Dienstleister hat keine Pflicht zu steuerlichen Beratungsleistungen. Der Auftraggeber muss sich selbst um seine steuerlichen Angelegenheiten kümmern. (AmG Eisenhüttenstadt, 5 C 65/20) - vom 08.03.2021