Tipp des Tages

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Rechtstipp: Wer beim Geschlecht lügt, der wird nicht befördert

Beabsichtigt ein Polizist bei Beförderungen dadurch schneller »nach oben zu kommen«, indem er beim Standesamt einen Geschlechtseintrag hat vornehmen lassen, und den Vornamen in einen weiblichen änderte (um somit als Frau schneller die Karriereleiter besteigen zu können), so kann das Vorhaben vom Dienstherrn gestoppt werden. Der kann sie aus den Verfahren ausschließen, wenn ihm von mehreren Seiten zu Ohren gekommen war, dass die Änderung des Geschlechtseintrags nur erfolgt war, um von der Frauenförderung zu profitieren. Hatte der Kommissar beim Standesamt beteuert, dass der neue Geschlechtseintrag seiner Identität am besten entspricht, kündigte die Kommissarin später aber im Kollegenkreis an, nach der Beförderung wieder ein Mann sein zu wollen, so kann gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, was die Teilnahme an einem Beförderungsverfahren ausschließ. Es liege eine Dienstpflichtverletzung vor, weil die Äußerungen als unmittelbare Provokation im gesamten Kollegenkreis wirken und geeignet sind, den Betriebsfrieden zu stören. (VwG Düsseldorf, 2 L 3912/25 u. a.) - vom 23.02.2026

Steuertipp: Grundsteuer - Ehemaliger Eigentümer kann im Verfahren bleiben

Hat ein Eigentümer sein Grundstück (im Jahr 2022) an seine Tochter übertragen und stellt das Finanzamt noch ihm gegenüber (im Jahr 2023) den Grundsteuerwert zum Stichtag 1. Januar 2022 fest, so kann der Ex-Eigentümer Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Das Finanzamt kann diesen nicht mit der Begründung abweisen, er sei »nicht mehr betroffen«. Auch wenn keine Grundsteuer mehr erhoben wird, so wirkt der Bescheid weiterhin rechtlich gegenüber dem ehemaligen Eigentümer und er darf ihn anfechten. Denn als »Inhaltsadressat« des Bescheids bleibt er Teil des Verfahrens. (FG Münster, 3 K 6/25) - vom 18.06.2025