Tipp des Tages

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Rechtstipp: Wird der Personalrat nicht genau informiert, kann Befristung aufgehoben werden

Arbeitet ein Lehrer angestellt beim Land immer wieder mit (insgesamt 9) befristeten Arbeitsverträgen, und unterschreibt er einen weiteren befristeten Vertrag, so kann dieser unbefristet werden, wenn er »mit Sachgrund« (eine Kollegin sollte während ihres Mutterschutzes vertreten werden) abgeschlossen wird, deswegen der Personalrat um Zustimmung gebeten wird, das Land aber nicht erwähnt, wie oft der Mann bereist befristet beschäftigt war. Der Personalrat wurde nicht richtig informiert. Ohne die genauen Zeiten der Vorbeschäftigung konnte der Personalrat nicht prüfen, ob die Befristung missbräuchlich ist. Der Arbeitgeber muss den Personalrat so informieren, dass dieser seine Aufgabe voll erfüllen kann. (ArG Düsseldorf, 10 Ca 5600/24) – vom 13.03.2025

Steuertipp: Lesebestätigung war auch zu E-Mail-Zeiten nicht zwingend nötig

Legt ein Steuerberater für einen Mandanten fristgerecht Einspruch gegen seinen Einkommensteuerbescheid ein (hier im Jahr 2018 noch per E-Mail möglich), und kommt es später zum Streit mit dem Finanzamt darüber, ob der Einspruch wirklich eingegangen ist, so ist es unerheblich für die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (»Fristverlängerung«) gewährt wird, dass der Steuerberater keine Lesebestätigung angefordert hatte. Hat er seinerzeit einen Mitarbeiter in CC gesetzt, der - nachdem neun Monate nichts vom Finanzamt kam - die E-Mail nochmal versendete, so gilt der Einspruch als rechtzeitig zugegangen. (BFH, VI R 2/23) - vom 29.04.2025