Tipp des Tages

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Rechtstipp: Auffälliger Moscheeverein darf überwacht werden

Mitglieder eines Moscheevereins dürfen vom Verfassungsschutz überwacht werden (hier ging es insbesondere um die Überwachung von Telekommunikation und Post Verdächtiger), wenn in der Vergangenheit aus dem Umfeld des Vereins drei Personen stammten, die der salafistischen Szene zugeordnet werden konnten, die Moschee seit Kindertagen besuchten und Anschläge in der Stadt geplant beziehungsweise durchgeführt haben, in der der Verein zu Hause ist. Hier ging es um ein wegen einer Terrordrohung abgesagtes Fußball-Länderspiel, um eine Messerattacke auf einen Polizisten am Hauptbahnhof sowie um einen gescheiterten Molotowcocktail-Anschlag auf ein Einkaufscenter in der Stadt. Dass die Überwachungen keine strafbaren Handlungen aufdeckten, sei unerheblich. Die Überwachten können keinen Schadenersatz durchsetzen. (VwG Hannover, 10 A 3184/24) – vom 13.04.2026

Steuertipp: Geladene Zeugen müssen erscheinen

Ein bloßes Missverständnis über die Fortgeltung einer Zeugenladung entschuldigt das Nichterscheinen nicht. Auch ein als Zeuge geladener Ehepartner muss zum Termin erscheinen, wenn er sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht rechtzeitig vor dem Termin gegenüber dem Gericht erklärt. (BFH, Beschluss vom 30.09.2026 – VI B 45/26).