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10.04.2025

Spirale mit Materialfehler: Schmerzensgeld wegen Notwendigkeit operativer Entfernung

Muss eine Spirale, die aus einer fehlerhaften Charge stammt, operativ unter Vollnarkose entfernt werden, ist ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro angemessen, aber auch ausreichend – so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Eine Firma mit Sitz in Spanien stellt Spiralen zur Schwangerschaftsverhütung her. Da in einigen Chargen die Bruchwahrscheinlichkeit erhöht war, gab sie 2018 eine auf konkrete Fertigungslosnummern der Spiralen bezogene Warnmeldung mit Handlungsempfehlungen heraus.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 Euro in Anspruch: Ihr sei 2016 eine von der Herstellerwarnung erfasste Spirale eingesetzt worden. Diese habe 2021 operativ unter Vollnarkose entfernt werden müssen, da ein Bruch beider Seitenarme der Spirale festgestellt worden sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das OLG entschieden, die Klägerin könne ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro verlangen. Durch den Bruch der eingesetzten Spirale und das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter sei sie in ihrer Gesundheit verletzt worden.

Die Klägerin habe durch ihren Patientenpass nachgewiesen, dass ihr 2016 ein von der Warnmeldung erfasstes Produkt eingesetzt worden sei. Sie habe auch durch ihre als Zeugin vernommene Frauenärztin nachgewiesen, dass dieses Produkt bis zur Entfernung 2021 nicht gewechselt worden sei.

Die Zeugin habe zudem überzeugend bekundet, dass die Arme der Spirale zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Zeugin abgebrochen waren. Dabei könne offenbleiben, ob der Bruch bereits vor der Untersuchung oder beim Entfernungsversuch entstanden sei. Das OLG zeigte sich überzeugt, dass die Spirale aus einer Charge stamme, aus der bei einzelnen Produkten Materialfehler festgestellt worden seien. Schließlich bestehe ein Anscheinsbeweis, dass dieser Produktfehler zu dem Bruch der Seitenarme geführt habe. Einige Bruchstücke hätten operativ entfernt werden müssen.

Die operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen führten hier zu einem angemessenen, aber auch ausreichenden Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Die Operation sei komplikationslos verlaufen. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin seien nicht nachweisbar. Über das übliche Maß hinausgehende postoperative Beschwerden habe die Klägerin erstmals verspätet in zweiter Instanz vorgetragen, ohne dass Gründe vorliegen würden, diesen Vortrag noch zuzulassen. Soweit andere Gerichte teilweise höhere Beträge zugesprochen hätten, beruhe dies auf weiteren, hier nicht vorliegenden Beeinträchtigungen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2025, 17 U 181/23