11.02.2025
Der Sozialhilfeträger muss nicht für den Grabstein der Mutter einer Hilfebedürftigen aufkommen, wenn Letztere den Wunsch ihrer Mutter, in einem Rasengrab bestattet zu werden, missachtet. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Bürgergeld beziehende Klägerin veranlasste nach dem Tod ihrer Mutter die Beisetzung in einem Reihengrab, obwohl die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert hatte, in einem "Wiesengrab" bestattet zu werden. Sie beantragte die Übernahme von Bestattungskosten von rund 3.600 Euro. In einem Vorprozess verpflichtete sich die beklagte Stadt unter Berücksichtigung von Vermögen der Verstorbenen vergleichsweise zur Übernahme von rund 300 Euro. Zehn Monate später beantragte die Klägerin die Übernahme weiterer Kosten von rund 3.400 Euro zur "endgültigen" Grabeinrichtung. Auf die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage verurteilte das Sozialgericht Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung weiterer rund 1.200 Euro und wies die Klage im Übrigen ab.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die geltend gemachten weiteren Bestattungskosten seien nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Kosten sei grundsätzlich auch angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen und gegebenenfalls der Verstorbenen sowie religiösen Bekenntnissen mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde Rechnung zu tragen. Wichen die Wünsche der Verstorbenen von denjenigen der Bestattungspflichtigen ab, seien die Wünsche der Verstorbenen vorrangig, sofern auch diese angemessen seien.
Hier habe die Bestattung im Reihengrab mit Grabstein dem geäußerten Wunsch der Mutter der Klägerin widersprochen, in einem Rasengrab (für mehrere Verstorbene, ohne individuelle Grabstelle und Grabstein) bestattet zu werden. Im Übrigen gehöre ein mehr als zehn Monate nach dem Begräbnis in Auftrag gegebener Grabstein nicht mehr zu einer ersten Grabausstattung, für die Leistungen nach § 74 Sozialgesetzbuch XII möglich seien, so das LSG.
Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese läuft beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 8 SO 2/25 B.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2024, L 20 SO 20/24, nicht rechtskräftig