20.12.2024
Das Inverkehrbringen von "Smiley-Kartoffelprodukten" bleibt untersagt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zugunsten des kanadischen Lebensmittelunternehmens McCain entschieden.
McCain agiert weltweit und stellt gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten her. Die Antragstellerin ist als Teil des Konzerns für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebensmittelkonzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist er Inhaber einer dreidimensionalen Unionsmarke, die für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" Schutz genießt.
Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf einer nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von lächelnden Gesichtern dar. Hiergegen ging die Antragstellerin vor und bekam recht. Das OLG bejaht einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin, denn diese habe ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt.
Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von "Gesichtern" – obgleich eher im Sinne einer "bunten Mischung" und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen "Smiley-Kartoffelprodukte" würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.
Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden, so dasOLG. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, zum Beispiel die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Überblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.
Auch bejaht das OLG eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2024, I-20 U 33/24, rechtskräftig