20.12.2024
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 brutto in der Stunde. Damit liegt die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher als im Jahr 2024, in dem der Mindestlohn bei 12,41 Euro lag. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze auf 556 Euro brutto im Monat.
Die Bundesregierung erwartet auch von dieser Lohnanpassung keine negativen Beschäftigungseffekte. Laut Mindestlohnkommission ist es den Unternehmen nach den Anhebungen der vergangenen Jahre überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.
Die Kommission ermittelt laufend, wie sich der Mindestlohn auf den Schutz von Arbeitnehmern und auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auswirkt. Dabei orientiert sie sich nachlaufend an der Tarifentwicklung.
Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, das aus einem Vorsitz und je drei Mitgliedern von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht besteht. Alle zwei Jahre schlägt sie der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vor, zuletzt im Juni 2023. Die Bundesregierung muss den Vorschlag per Verordnung beschließen. So ist es im Mindestlohngesetz vorgesehen. Im Juni 2025 wird die Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorlegen.
Auch die Minijob-Grenze steigt zum 01.01.2025. Sie erhöht sich von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Denn der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
Die unterste Minijob-Grenze liegt im kommenden Jahr bei 556,01 Euro. Die oberste Grenze im so genannten Übergangsbereich bleibt hingegen bei 2.000 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.
Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit 2015. Diese Lohnuntergrenze gilt grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, Selbstständige oder Ehrenamtliche.
Bundesregierung, PM vom 18.12.2024