18.12.2024
Die konkrete Verwendung eines Grundstücks am erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag ist für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen maßgeblich. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Der Kläger ist Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes, der überwiegend forstwirtschaftlich genutzt wird. Zum erworbenen Vermögen gehört auch ein Grundstück, das ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, am Bewertungsstichtag aber zum Abbau von Bodenschätzen im Tagebau verpachtet war. Im Pachtvertrag verpflichtete sich der Pächter, nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung durch Aufforstung vorzunehmen.
Das Finanzamt bewertete dieses Grundstück für Erbschaftsteuerzwecke als Grundvermögen. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Zuordnung zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, weil er eine Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstücks plane.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Das streitige Grundstück sei vom Finanzamt zutreffend dem Grundvermögen und nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet worden. Zwar sei es trotz des derzeitigen Abbaus von Bodenschätzen dauerhaft dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt. Allerdings greife für Zwecke der Erbschaftsteuer die Ausnahmevorschrift des § 158 Absatz 4 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) ein, wonach Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Insoweit bestehe ein Unterschied zur Einheitsbewertung und zur Bewertung für Grunderwerbsteuerzwecke, wonach es für eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausreiche, dass eine entsprechende Nutzung dauerhaft geplant sei.
Da der Gesetzeswortlaut nicht von einem auf Dauer angelegten Zweck spreche, sei das in § 11 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelte Stichtagsprinzip zu berücksichtigen, wonach es allein auf die konkrete Nutzung am Stichtag ankomme. Dies entspreche auch der Gesetzessystematik, wonach § 158 Absatz 4 BewG als Ausnahmevorschrift einen Negativkatalog enthalte, der eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausschließe. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn für verpachtete Abbauflächen ohne forstwirtschaftliche Nutzung ein niedrigerer Wirtschaftswert angesetzt würde als für zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Abbauflächen, für die ein Einzelertragswertverfahren (§ 168 Absatz 8, Absatz 11 BewG) vorgesehen sei.
Die Zuordnung zum Grundvermögen entspreche auch dem Zweck der Norm, die Zuordnung von Vermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewertungsrechtlich auf den unbedingt dafür notwendigen Teil zu beschränken. Wegen der stichtagsbezogenen Bewertung für Erbschaftsteuerzwecke bestünden – anders als bei der Einheitsbewertung – keine bürokratischen Schwierigkeiten im Hinblick auf jährliche Art- und Wertfortschreibungen im Fall von Nutzungsänderungen.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.11.2024, 3 K 2383/23 F, nicht rechtskräftig