18.12.2024
Ein selbstgenutztes Hausgrundstück ist nicht bereits deshalb nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch II (SGB II) von der Berücksichtigung als verwertbares Vermögen ausgenommen, weil es die maßgebliche Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern nur geringfügig überschreitet. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden.
Gegenstand der Prüfung war, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2024 aufgrund verwertbaren Vermögens im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen ist.
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in der seit 01.01.2023 geltenden Fassung sind ein selbst genutztes Hausgrundstück mit bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung mit bis zu 130 Quadratmetern kein zu berücksichtigendes Vermögen. Damit gelten erstmals gesetzlich bestimmte Wohnflächengrenzen. Bei mehr als vier Personen erhöhen sie sich um jeweils 20 Quadratmeter.
Davor hatte das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung Angemessenheitswerte bestimmt. Als Untergrenze galten 80 Quadratmeter (Wohnung) beziehungsweise 90 Quadratmeter (Haus) als angemessen. Eine bis zu zehnprozentige Überschreitung schadete nicht. Nunmehr sind nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB II größere Wohnflächen anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung des Vermögens eine besondere Härte bedeuten würde.
Aufgrund dieser Neuregelungen hat das LSG das im Alleineigentum des Antragstellers stehende und von ihm allein bewohnte Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 147 Quadratmeter berücksichtigt. Nach der gesetzlichen Bestimmung eines erhöhten Wohnflächengrenzwertes bei teilweiser Entkoppelung von der Anzahl der Bewohner und Vorhandensein einer Härtefallregelung scheide sowohl eine allgemeine Erhöhung der genannten Wohnflächen um zehn Prozent als auch die Annahme eines Härtefalles nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 letzter Teilsatz SGB II oder einer besonderen Härte § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II aus, wenn außer einer nur geringfügigen Überschreitung der angemessenen Wohnfläche keine sonstigen Gründe für die Annahme einer Härtefalles oder einer besonderen Härte vorliegen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.11.2024, L 7 AS 379/24 B ER