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29.11.2024

Technische Hochschule Aachen: "Camp for Gaza" darf bleiben

Das "Camp for Gaza" der "Students for Palestine" darf auf dem Gelände der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen fortgesetzt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen auf einen Eilantrag der Veranstalter gegen die angeordnete Räumung entschieden.

Das Protestcamp wird seit etwa Mitte 2024 auf den Rasenflächen an der Südwestseite des Hauptgebäudes der Hochschule durchgeführt. Mit Verfügung vom 23.09.2024 beschränkte das Polizeipräsidium Aachen das Camp bis zum 30.09.2024, 23.59 Uhr, und gab den "Students for Palestine" die Beseitigung sämtlicher Aufbauten und Gegenstände auf. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Aachen ab. Die Beschwerde des Antragstellers hatte nun beim OVG Erfolg.

Das Protestcamp sei eine durch die Versammlungsfreiheit geschützte Versammlung. Auch mit Blick auf die erhebliche Dauer des Camps habe der Antragsteller eine versammlungsspezifische Zwecksetzung (noch) hinreichend substantiiert. Da die in Anspruch genommenen Flächen ein öffentlich zugänglicher Kommunikationsraum und damit ein geschützter Versammlungsort sind, sei deren Inanspruchnahme auch ohne die Zustimmung der Hochschule zulässig.

Die zeitliche Beschränkung der Versammlung erweise sich als rechtswidrig, heißt es weiter. Aus der Bescheidbegründung und auch sonst ergäben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine nach dem Versammlungsgesetz erforderliche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Eine Beeinträchtigung des Forschungs-, Lehr- und Prüfbetriebs der Hochschule sei nicht erkennbar. Hierzu genüge insbesondere nicht schon, dass diese einzelne Veranstaltungen umplanen musste.

Tatsachengestützte Anhaltspunkte, dass durch die Versammlung das friedliche Miteinander im universitären Betrieb in relevanter Weise gestört wird, sah das OVG keine. Das gelte auch im Hinblick auf geschützte Belange jüdischer Studierender. Die Veröffentlichung eines möglicherweise wegen Volksverhetzung strafbaren Inhalts bei "Instagram" rechtfertige jedenfalls schon deshalb keine andere Bewertung, weil das Polizeipräsidium auf diesen erst nachträglich bekannt gewordenen Umstand nicht abgestellt hat.

Auch nicht verletzt sei die Freiheit anderer Studierender und der Beschäftigten der Hochschule, sich gegen eine Teilnahme an der Versammlung entscheiden zu können. Es sei schließlich nicht anzunehmen, dass die Versammlung einen "nötigenden Charakter" erlangt hätte, weil der Antragsteller eine Fortsetzung des Protestcamps bis zur Erfüllung seines Forderungskatalogs durch die Hochschule angekündigt hat. Ungeachtet der Frage, inwieweit sie diesen erfüllen könnte, bestehe das Anliegen des Antragstellers jedenfalls auch darin, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken und sein Anliegen nach außen zu kommunizieren. Bisher sei auch nicht erkennbar, dass an dem Protestcamp Personen teilnehmen, die durch ihr Auftreten gar einen gewalttätigen oder unfriedlichen Verlauf befürchten lassen

Stellt sich nach alledem die zeitliche Beschränkung des Protestcamps als rechtswidrig dar, gilt laut OVG Entsprechendes für die hieran anknüpfende Aufforderung zur Beseitigung.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2024, 15 B 1005/24, unanfechtbar