27.11.2024
Wird das Arbeitsentgelt eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds erhöht, so hat der Betriebsrat dabei kein Mitbestimmungsrecht. Die Entgelterhöhung unterliegt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Der freigestellte Vorsitzende eines Betriebsrats hatte erfolgreich das Assessment Center "Führungskräftepotenzial" durchlaufen. Die Arbeitgeberin, die zwei Autohäuser unterhält, nahm dies zum Anlass, ihn entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags zu vergüten. Der Betriebsrat meinte, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Absatz 1 BetrVG zu.
Dem hat das BAG eine Absage erteilt: Dem Betriebsrat stehe bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 37 Absatz 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Die Norm sehe eine Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen vor, also bei Zuordnung der vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit zu einer bestimmten Gruppe der maßgebenden Vergütungsordnung.
Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Absatz 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erfolge jedoch keine solche Einordnung, so das BAG. Vielmehr werde die Vergütung des Betriebsratsmitglieds nach Maßgabe der in diesen Normen geregelten gesetzlichen Vorgaben angepasst. Danach sei die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds entweder entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, weil das Betriebsratsmitglied nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.11.2024, 1 ABR 12/23