30.10.2024
Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz (JStG 2024) unter Berücksichtigung der in letzter Sekunde beschlossenen Änderungen des Bundestagsfinanzausschusses gebilligt. Wie der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt meldet, hat § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) durch das JStG 2024 mit Wirkung ab 2025 eine Änderung erfahren.
Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut setze die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Nach dem neuen Gesetzeswortlaut sei Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Die beschlossene Änderung zielt laut Steuerberaterverband darauf ab, dass bei der Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen einheitliche Anspruchsvoraussetzungen gelten. Das heiße, Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen sei der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Die Gesetzesänderung sei eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 12.04.2022, VI R 2/20), so der Steuerberaterverband. Nach diesem könne die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG von einem die Aufwendungen tragenden Dritten (zum Beispiel Angehöriger) in Anspruch genommen werden, selbst wenn die Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung einer anderen Person erwachsen. Die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen setze nach Auffassung des BFH nicht voraus, dass der die Steuerermäßigung Begehrende für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe. Im Entscheidungsfall begehrte eine Tochter die vorgenannte Steuerermäßigung für die von ihr getragenen ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen, die die in einem anderen Haushalt lebende Mutter beanspruchte.
Die Änderung durch das JStG 2024 kommt laut Steuerberaterverband ab dem 01.01.2025 zur Anwendung. Sollte in der Einkommensteuererklärung 2024 eine Steuerermäßigung nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 12.04.2022 noch gewährt werden, sollte der Mandant auf die ab 2025 eintretende Rechtsänderung hingewiesen werden.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 21.10.2024