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24.10.2024

Luftbildaufnahmen mittels Drohne: Urheberrechtlich unzulässig

Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, beispielsweise Kunstwerken, die mithilfe einer Drohne gefertigt werden, unterfallen nicht der so genannten Panoramafreiheit, sind also urheberrechtlich unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern im visuellen Bereich wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Verträge mit der Klägerin abgeschlossen, damit diese ihre Urheberrechte wahrnimmt.

Die Verwertungsgesellschaft meint, die Publikationen der Beklagten verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht den zu zahlenden Schadensersatz herabgesetzt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgte, blieb erfolglos.

Die Beklagte hat durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen, so der BGH. Die Vervielfältigung und Verbreitung von mithilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Urhebergesetz (UrhG) erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke. Die in § 59 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezwecke die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind.

Die bei der Auslegung des § 59 Absatz 1 Satz 1 UrhG vor seinem unionsrechtlichen Hintergrund vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, gehe im Fall der Nutzung von mithilfe von Drohnen aus der Luft angefertigten Lichtbildern in Buchveröffentlichungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2024, I ZR 67/23