01.08.2024
Das Landgericht (LG) Berlin I hat im so genannten selbstständigen Einziehungsverfahren die Einziehung von insgesamt fünf Immobilien beziehungsweise Miteigentumsanteilen an Immobilien sowie damit in Zusammenhang stehender Ansprüche aus Miet- und Pachtforderungen angeordnet.
Die Grundstücke sind in den Berliner Bezirken Neukölln beziehungsweise Tempelhof gelegen und werden dem so genannten Remmo-Clan zugeordnet. Das Verfahren richtete sich gegen die Eigentümer der Immobilien, den 72-jährigen Abdulrahim M. un den 40-jährigen, in Berlin lebenden Karim R., die beide die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte zunächst Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt, die sich unter anderem gegen Abdulrahim M. und Karim R. richteten. Es bestand der Verdacht, dass die damals Beschuldigten aus verschiedenen Straftaten stammende Gelder in Kenntnis der illegalen Herkunft in den Erwerb dieser Immobilien investiert und dadurch die rechtswidrige Herkunft der Gelder verschleiert haben. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Immobilien sichergestellt und beschlagnahmt. Die Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche wurden jedoch von der Staatsanwaltschaft Berlin bereits im April 2021 eingestellt, da sich kein strafbares Verhalten nachweisen ließ. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin die Einziehung der Immobilien sowie weiterer Vermögenswerte im so genannten selbstständigen Einziehungsverfahren.
Die selbstständige Einziehung nach § 76a Strafgesetzbuch (StGB) ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten auch dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Vermögenswerte aus irgendeiner nicht länger als 30 Jahre zurückliegenden Straftat herrühren.
Das Gericht hatte daher in der Beweisaufnahme zu klären, ob die Immobilien mit Geldern aus Straftaten oder mit legalen Mitteln finanziert wurden. Die Verhandlung hatte am 15.04.2024 begonnen und war ursprünglich bis in den Oktober 2024 hinein terminiert. Das LG gelangte nun jedoch schon nach 18 Verhandlungstagen zu der Überzeugung, dass die Immobilien mit rechtswidrig erlangtem Vermögen finanziert worden sind. Der Einlassung, dass die in Berlin erworbenen Immobilien aus dem Erlös von Immobilienverkäufen der Familie des Einziehungsbeteiligten Karim R. im Libanon finanziert wurden, ist das LG nicht gefolgt. Eine Gesamtschau der Umstände lasse nur den Schluss zu, dass hierfür aus Straftaten stammende Vermögenswerte verwendet wurden. Dies reiche aus, um die Vermögenswerte einzuziehen.
Karim R. hat Revision gegen das Urteil eingelegt, das somit nicht rechtskräftig ist.
Landgericht Berlin I, Urteil vom 26.07.2024, 502 KLs 17/21, nicht rechtskräftig