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25.04.2024

EU-Lieferkettengesetz: Europäisches Parlament gibt grünes Licht

Das Europäische Parlament hat den Weg für neue Vorschriften frei gemacht, die Unternehmen dazu verpflichten, gegen negative Folgen ihrer Tätigkeit für Menschenrechte und Umwelt vorzugehen.

Die neuen Regeln verpflichten Unternehmen sowie ihre vor- und nachgelagerten Partner – darunter Zulieferer und Partner in den Bereichen Herstellung und Vertrieb –, negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt vorzubeugen, sie abzumildern oder zu beheben. Das betrifft unter anderem Sklaverei, Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitskräften, Artenschwund, Umweltverschmutzung und die Zerstörung von Naturerbe.

Die Vorschriften gelten sowohl für EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 450 Millionen Euro als auch für Franchiseunternehmen mit einem weltweiten Umsatz von über 80 Millionen Euro, die mindestens 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaften. Auch gelten sie für Unternehmen, Muttergesellschaften und Franchiseunternehmen aus Drittstaaten, die in der EU dieselben Umsatzschwellen erreichen.

Die betroffenen Unternehmen sind künftig verpflichtet, die Sorgfaltspflicht in ihrer Unternehmenspolitik zu berücksichtigen. Sie müssen etwa entsprechende Investitionen tätigen, vertragliche Zusicherungen ihrer Partner einholen oder ihren Geschäftsplan verbessern. Auch müssen sie, wenn nötig, kleine und mittlere Unternehmen, mit denen sie Geschäfte machen, unterstützen, damit diese den neuen Verpflichtungen nachkommen können. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, einen Übergangsplan auszuarbeiten, damit ihr Geschäftsmodell mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, vereinbar ist.

Die Mitgliedstaaten müssen entsprechende Online-Portale einrichten, die die Leitlinien der Kommission enthalten und den Unternehmen ausführliche Informationen über die Sorgfaltspflicht bieten. Außerdem müssen sie eine Aufsichtsbehörde schaffen oder benennen, die Untersuchungen durchführt und Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, Strafen auferlegt. Solche Strafen können zum Beispiel namentliche Anprangerung oder Geldstrafen in Höhe von bis zu fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens sein. Um Zusammenarbeit zu fördern und den Austausch bewährter Verfahren zu ermöglichen, wird die Kommission ein europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten. Die Unternehmen haften für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen, und müssen die Betroffenen vollständig entschädigen.

Die Richtlinie muss nun noch vom Rat endgültig gebilligt werden, bevor sie unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden kann. Sie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend zwei Jahre Zeit, die neuen Regeln in nationales Recht umzusetzen.

Die neuen Vorschriften (mit Ausnahme der Kommunikationspflichten) werden laut Parlament stufenweise eingeführt. Ab 2027 gelten sie für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Milliarden Euro Umsatz. Ab 2028 gelten sie auch für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 900 Millionen Euro. Ab 2029 gelten sie schließlich für alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (mehr als 1.000 Beschäftigte, über 450 Millionen Euro Umsatz).

Europäisches Parlament, PM vom 24.04.2024