Zurück

15.09.2023

Einzimmerwohnung: Kann untervermietet werden

Auch Mieter von Einzimmerwohnungen können vom Vermieter verlangen, dass er ihnen die Untervermietung gestattet. Einzige Voraussetzung ist laut Bundesgerichtshof (BGH), dass während der Untervermietung der Gewahrsam am Wohnraum nicht vollständig aufgegeben wird.

Ein Mieter wollte seine Einzimmerwohnung während eines beruflichen Auslandsaufenthalts untervermieten. Weil der Vermieter dies ablehnte, klagte er auf Gestattung der Untervermietung an eine bestimmte Person.

Während seiner beruflichen Abwesenheit ließ der Mieter einige persönliche Gegenstände in der untervermieteten Wohnung – in einem Schrank, einer Kommode und einem Teilbereich des Flurs. Auch behielt er einen Schlüssel zur Wohnung.

Seine Klage war vor dem BGH erfolgreich. Eine Untervermietung nach § 553 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei auch bei einer Einzimmerwohnung möglich. Die Vorschrift mache weder quantitative Vorgaben für den beim Mieter verbleibenden Anteil des Wohnraums noch stelle sie qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter auf. Daher werde ein Teil des Wohnraums an einen Dritten im Sinne des § 553 Absatz 1 BGB bereits dann überlassen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt, so der BGH.

Danach könne ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck des § 553 Absatz 1 BGB. Letzterer liefe für Mieter einer Einzimmerwohnung andernfalls gänzlich leer. Es gebe keinen Grund, solche Mieter insoweit als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung. Auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung könne es, namentlich bei befristeter Abwesenheit, darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten, betont der BGH.

Bundesgerichthof, Urteil vom 13.09.2023, VIII ZR 109/22