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30.03.2023

Schulverweigerung nach Corona: Entzug des Sorgerechts?

In Deutschland besteht grundsätzlich eine Schulpflicht für alle Kinder. Damit korrespondiert eine Pflicht der Eltern, für den Schulbesuch zu sorgen. Wenn die Eltern dies nicht tun, können das Sorgerecht oder Teile davon entzogen werden. Hierauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin.

Nach den coronabedingten Schulschließungen hatten die Eltern ihre drei zwischen zwölf und 17 Jahre alten Kinder nicht mehr in die Schule geschickt. Der Älteste hatte angegeben, keine Maske tragen und keinen Abstand halten zu wollen. Er wolle deswegen nicht mehr zur Schule gehen und zu Hause seinen eigenen Interessen nachgehen. Die beiden jüngeren Geschwister schlossen sich dem an. Die Kindeseltern meinten, die Kinder sollten sich selbst entdecken können und selbstbestimmt lernen. 90 Prozent des Schulwissens werde ohnehin nicht gebraucht.

Das Amtsgericht (AG) Osnabrück hatte daraufhin den Eltern einen Teil des Sorgerechts, nämlich das Recht auf Regelung schulischer Angelegenheiten, entzogen. Die Eltern haben hiergegen Beschwerde eingelegt, über die das OLG zu entscheiden hat. Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG ist nach Ostern anberaumt. Den Antrag der Eltern, bereits jetzt im Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des AG vorab auszusetzen, hat das OLG zurückgewiesen. Denn es spreche einiges dafür, dass der amtsgerichtliche Beschluss Bestand haben wird.

Dadurch, dass die Kinder die Schule nicht besuchten, bestehe eine Kindeswohlgefährdung, was ein staatliches Eingreifen rechtfertige. Eltern seien verpflichtet, die Entwicklung eines Kindes zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu fördern. Den Kindern stehe ein Grundrecht auf schulische Bildung zu. In der Schule würden neben allgemeinen Lerninhalten auch Sozialkompetenzen vermittelt. Eltern hätten daher kein Recht, die Kinder nicht zur Schule zu schicken, sondern vielmehr die Pflicht, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.

Bei der Entscheidung des OLG handelt es sich um eine einstweilige Anordnung. Wie es jetzt tatsächlich weitergehen soll, soll im Termin nach Ostern weiter erörtert werden.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2023, 11 UF 206/22