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29.03.2023

Restschuldbefreiung: SCHUFA verkürzt Speicherdauer auf sechs Monate

Die "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung" (SCHUFA) hat am 28.03.2023 mitgeteilt, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen. Dies soll Klarheit und Sicherheit für die Verbraucher schaffen. Hintergrund ist die Ankündigung des Bundesgerichtshofs, zur Frage, wie lange ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden darf, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten zu wollen.

Der Generalanwalt des EuGH habe sich am 16.03.2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. Ob der EuGH der Empfehlung folgt, werde sich erst in seinem Urteil zeigen. Mit einer Entscheidung rechnet die SCHUFA im Sommer 2023. Selbst wenn der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts folgt, müsse zunächst das Verwaltungsgericht Wiesbaden den zugrunde liegenden Einzelfall entscheiden und danach wäre auch noch der abschließende Instanzenzug – im Zweifel bis zum Bundesverwaltungsgericht – abzuwarten, erläutert die SCHUFA. Das wolle sie mit ihrer Entscheidung verhindern, weil es noch Jahre dauern könnte, um eine eindeutige Klärung herbeizuführen.

Konkret heiße das, dass die SCHUFA alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind, sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen werde. Die Löschung erfolge automatisch, ohne dass sich die Verbraucher darum kümmern müssten. Die technische Umsetzung des Verfahrens werde circa vier Wochen in Anspruch nehmen, teilt die SCHUFA abschließend mit.

SCHUFA, PM vom 28.03.2023