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28.03.2023

Hecke: Muss trotz Schonzeit geschnitten werden

Wird der Rückschnitt einer Hecke, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt und dadurch die Verkehrssicherheit behindert, behördlich angeordnet, so kann dagegen nicht erfolgreich eingewendet werden, dass der angeordnete Rückschnitt in die Schonzeit fallen würde. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden.

Das Grundstück des Antragstellers ist mit einer über 40 Jahre alten Hecke bepflanzt. Diese ragt auf einen Bürgersteig, der an der breitesten Stelle nur 1,10 Meter misst. Dem Antragsteller wurde Anfang Februar 2023 von der Gemeinde aufgegeben, die Hecke innerhalb eines Monats bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Hiergegen begehrt er Eilrechtsschutz.

Er macht geltend, die Hecke in 2021 bereits probehalber zurückgeschnitten zu haben, wodurch sie bis heute stark beschädigt sei. Bei einem Rückschnitt auf der gesamten Länge werde sie eingehen und nicht mehr etwa als Nistplatz für Vögel zur Verfügung stehen. Die Hecke stelle auch keine Gefahr für Leib und Leben dar.

Das VG erachtete die gemeindliche Anordnung für rechtmäßig und lehnte den Eilantrag ab. Der Antragsteller sei straßenrechtlich dazu verpflichtet, den auf den öffentlichen Verkehrsraum ragenden Bewuchs zu beseitigen. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hob das VG hervor, der Bürgersteig sei mit einer maximalen Breite von 1,10 Metern bereits ohne Beeinträchtigung durch die Hecke sehr schmal.

Die Aufforderung zum Rückschnitt sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Antragsteller etwas rechtlich Unmögliches auferlegt werde. Zwar gelte für den Rückschnitt von Hecken und anderen Gehölzen in der Zeit von März bis September, dass grundsätzlich nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt sind. Dieses naturschutzrechtliche Rückschnittverbot sehe selbst jedoch als Ausnahmen vor, dass die Maßnahme behördlich angeordnet ist oder der Verkehrssicherheit dient.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 21.03.2023, 4 L 438/23.GI, noch nicht rechtskräftig