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28.03.2023

Verwaltung von Ferienwohnungen: Löst keine Rundfunkbeitragspflicht des Dienstleisters aus

Eigentümer einer Ferienwohnung unterliegen auch dann der Rundfunkbeitragspflicht, wenn sie die Wohnung nicht selbst verwalten, sondern dies gegen Bezahlung von einem Vermietungsservice machen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg entschieden und damit der Ansicht einer Rundfunkanstalt widersprochen, die den Dienstleister in Anspruch genommen hatte.

Geklagt hatte ein Vermietungsservice, der gewerblich Ferienwohnungen für die jeweiligen Eigentümer vermietet und betreut. Er wandte sich gegen einen Bescheid der Rundfunkanstalt, mit dem diese für die verwalteten Ferienwohnungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags Rundfunkbeiträge festgesetzt hatte.

Die Rundfunkanstalt meinte, ein Dienstleister, der eine Ferienwohnung für einen Eigentümer verwalte, sei anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner, wenn dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Dienstleister übertragen habe. Die Rundfunkbeitragspflicht sei nicht an die Eigentumsverhältnisse, sondern an die vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit geknüpft.

Dieser rechtlichen Einschätzung ist das VG entgegengetreten und hat den Festsetzungsbescheid aufgehoben. Eigentümer einer Ferienwohnung müssten auch dann Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnung zahlen, wenn sie deren Bewirtschaftung nicht selbst vornehmen, sondern die damit verbundenen Aufgaben gegen Bezahlung auf einen Dienstleister übertragen. Auf die eigene Nutzungsmöglichkeit komme es nicht an. Daran ändere es nichts, wenn die dem Dienstleister übertragene Aufgabe auch die Anwerbung und Vermittlung der Vermietung umfasse. Die Rundfunkbeitragspflicht gehe erst dann vom Eigentümer der Ferienwohnung auf den von ihm beauftragten Vermittler über, wenn dieser das Objekt im eigenen Namen (als Vermieter) an den Gast vermiete, während zwischen dem Mieter und dem Eigentümer kein rechtliches Verhältnis bestehe.

Die Beitragspflicht treffe aufgrund des in der Vorschrift enthaltenen Kleinstvermieter-Privilegs allerdings nur Eigentümer, die mehr als eine Ferienwohnung vermieten. Die regelmäßig in der privaten Wohnung des vermietenden Eigentümers gelegene Betriebsstätte unterfalle zwar grundsätzlich der Beitragspflicht für Betriebsstätten, bleibe aber beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werde.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 23.03.2023, 15 A 233/18, nicht rechtskräftig