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28.03.2023

Notwegerecht: Begründet kein Recht auf bequemsten Weg

Ist ein Grundstück, wenn auch über einen beschwerlicheren Weg, für seine Eigentümer erreichbar, so müssen sie sich damit begnügen. Insbesondere können sie keinen Anspruch auf Mitbenutzung eines Nachbargrundstückes unter Berufung auf ein angebliches Notwegerecht durchsetzen, wie das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden hat.

Die Kläger hatten über einige Zeit hinweg das Grundstück ihrer Nachbarn mitbenutzt, um von der öffentlichen Straße aus zu ihrem eigenen Hausgrundstück zu gelangen. Die beklagten Nachbarn errichteten dann aber einen Zaun, der den Klägern den Weg zu ihrem Grundstück über das der Nachbarn abschnitt. Ihre Fahrräder und Ähnliches mussten sie fortan über einen anderen Weg, über zwei Stufen hinweg und durch den Hausflur hindurch auf ihr Grundstück befördern. Dies hielten die Kläger für unzumutbar und verlangten unter Berufung auf ein Notwegerecht die Beseitigung des Zauns.

Das LG verneint ein Notwegerecht. Ein solches bestehe nur, wenn ein Grundstück von einer öffentlichen Straße nicht anders als über ein angrenzendes Grundstück zu erreichen sei. Hier fehle es an einer solchen Insellage. Das Eckgrundstück der Kläger grenze an zwei öffentliche Straßen und sei auch ohne Benutzung des benachbarten Grundstücks zu erreichen. Dass der alternative Weg umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger herzurichten sei, spiele keine Rolle. Ein Recht auf den bequemsten Weg könne aus den Grundsätzen zum Notwegerecht nicht abgeleitet werden.

Auch der Umstand, dass der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung leidet, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn für ein Notwegerecht seien allein die objektiven Begebenheiten maßgeblich, so das LG. Es sei auch keine verbindliche Vereinbarung der Nachbarn oder ein Gewohnheitsrecht erwiesen.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 30.11.2022, 6 O 187/22, rechtskräftig