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22.09.2022

Lehrkräfte mit Lehrbefähigung für Sekundarstufe I: Kein Anspruch auf höhere Besoldung

Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (Grund-, Haupt- und Realschule sowie die Klassen 5 bis 10 an Gymnasien) vor der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 erlangt haben, müssen besoldungsrechtlich nicht wie Studienräte behandelt werden, die die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II, die auch die Oberstufe an Gymnasien umfasst, erworben haben. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden und die Klagen von zwei Lehrerinnen abgewiesen.

Beide Klägerinnen hatten die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I erworben und waren bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung gemäß der gesetzlichen Regelung der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Gegen Ende ihrer aktiven Dienstzeit legten sie hiergegen Widerspruch ein und erhoben anschließend Klage. Sie verlangten, wie Studienräte der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet zu werden. Sie sahen in der unterschiedlichen Besoldungsregelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, für die kein hinreichender Sachgrund gegeben sei, zumal sie die gleiche Tätigkeit verrichteten und dieselbe Verantwortung wie Studienräte trügen.

Dieser Argumentation ist das VG nicht gefolgt. Aufgrund des allgemein angenommenen weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers in Fragen der Besoldung sei es auf die Prüfung evidenter, das heißt sich aufdrängender Sachwidrigkeit beschränkt, erläutert das VG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten insoweit Friktionen und bestimmte Härten in der Ausgestaltung des Besoldungssystems hingenommen werden, um dieses flexibel halten zu können. Daher sei eine ungleiche Besoldung nur dann rechtswidrig, wenn es für sie keinen tragfähigen Grund gibt.

Ein solcher Grund liege aber jedenfalls in den hier vorliegenden "Altfällen", in denen das Lehramtsstudium vor der Lehrerausbildungsreform in 2009 abgeschlossen wurde, weil sich die Lehrerausbildung bis dahin zwischen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und der für die Sekundarstufe II deutlich unterschieden hat. Das zeige sich etwa an der erheblich längeren Studiendauer oder der offenkundig größeren Bedeutung der fachlichen Ausbildung im Rahmen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II. Es sei dabei anerkannt, dass unterschiedliche Ausbildungsanforderungen auch unterschiedliche Besoldungszuordnungen in einem Umfang wie hier rechtfertigen. Auf die Frage, ob die Sekundarstufe I hinsichtlich Tätigkeit und Verantwortung der Sekundarstufe II entspricht, komme es insoweit nicht an, weil die Diversität in der Ausbildung bereits eine hinreichende Sachgrundlage für die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung bilde.

Das VG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet, wenn sie von einem der Beteiligten eingelegt wird.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteile vom 14.09.2022, 1 K 951/18 und 1 K 4831/20, nicht rechtskräftig