29.09.2026
Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen darf nicht allein wegen eines im Jahr 2025 aufgetretenen Harnsteins von der Einstellung ausgeschlossen werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen bestätigte damit eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen und wies die Beschwerde des Landes zurück.
Das Land hatte die Bewerbung eines Mannes abgelehnt und begründete das mit der nach den medizinischen Leitlinien erforderlichen Nachsorge zur Vermeidung weiterer Harnsteine. Diese könne im Polizeialltag nicht stets sichergestellt werden, weshalb der Bewerber aus Fürsorgegründen nicht uneingeschränkt einsetzbar sei.
Dem folgten die Gerichte nicht. Das VG Aachen hatte bereits entschieden, dass die bloße Veranlagung zur Harnsteinbildung und die notwendige Vorsorge gegen Rückfälle keine gesundheitliche Nichteignung begründen. Die Polizeiärztin habe die individuelle gesundheitliche Situation des Bewerbers nicht ausreichend berücksichtigt. Ein deutlich erhöhtes Gesundheitsrisiko sei nicht erkennbar.
Nach Auffassung des OVG konnte das Land diese Bewertung auch im Beschwerdeverfahren nicht erschüttern. Es habe weder die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt noch ein konkretes Gesundheitsrisiko dargelegt, das bereits jetzt zu Verwendungseinschränkungen führen würde. Allein der Umstand, dass der Bewerber zur Vorbeugung ausreichend trinken und auf eine ausgewogene Ernährung achten müsse, reiche dafür nicht aus. Auch sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, dass zeitweise Abweichungen von diesen Empfehlungen während Einsätzen das Risiko eines erneuten Harnsteins erheblich erhöhen würden.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2026, 6 B 305/26, unanfechtbar