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22.09.2026

Pannenauto auf Gehweg abgestellt: Autofahrerin bleibt auf Abschleppkosten sitzen

Eine Autofahrerin aus Baden-Württemberg kann von ihrem Automobilclub keine weiteren Erstattungskosten für ein abgeschlepptes Pannenfahrzeug verlangen. Das Amtsgericht (AG) München wies ihre Klage auf Zahlung von knapp 277 Euro ab.

Die Frau hatte Anfang Dezember 2024 wegen eines platten Vorderreifens eine Panne erlitten und ihren Wagen auf einem Gehweg in Mannheim abgestellt. Nach eigenen Angaben wartete sie an zwei aufeinanderfolgenden Tagen vergeblich auf die vom Automobilclub zugesagte Pannenhilfe. Schließlich beauftragte sie am 4. Dezember selbst ein Abschleppunternehmen. Als dieses eintraf, hatte das Mannheimer Ordnungsamt das Fahrzeug jedoch bereits abschleppen lassen.

Dadurch entstanden der Autofahrerin Kosten von insgesamt rund 577 Euro: Fast 250 Euro verlangte das von ihr beauftragte Unternehmen für die vergebliche Anfahrt, weitere 327 Euro stellte der vom Ordnungsamt beauftragte Abschleppdienst in Rechnung. Der Automobilclub erstattete lediglich 300 Euro.

Vor dem AG München verlangte die Frau die Differenz von 276,99 Euro. Ohne Erfolg: Selbst wenn der Automobilclub seine Pflichten verletzt haben sollte, treffe die Autofahrerin ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, entschied das Gericht.

Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass der Wagen mehrere Tage verbotswidrig auf einem Gehweg einer innerörtlichen Hauptstraße gestanden habe. Da das Gehwegparken grundsätzlich untersagt sei, habe die Autofahrerin mit einer behördlichen Abschleppmaßnahme rechnen müssen.

Spätestens nachdem auch der zweite angekündigte Termin zur Pannenhilfe am 3. Dezember erfolglos verstrichen war, hätte sie nach Auffassung des Gerichts unverzüglich ein anderes Abschleppunternehmen beauftragen müssen. In einer Großstadtregion wie Mannheim sei dies ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Durch ihr Zuwarten habe sie gegen ihre Pflicht verstoßen, den Schaden möglichst gering zu halten.

Amtsgericht München, Urteil vom 21.06.2026, 191 C 1503/26, rechtskräftig