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21.09.2026

Grünfläche im Außenbereich: Darf bei Grundsteuer nicht wie Bauland bewertet werden

Eigentümer einer Grünfläche im Außenbereich müssen bei der Grundsteuer nicht den für Bauland geltenden Bodenrichtwert hinnehmen, wenn für ihr Grundstück ein Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen existiert. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.

Im Streitfall ging es um ein 1.020 Quadratmeter großes Grundstück gegenüber dem Wohnhaus der Kläger in einer Splittersiedlung im Außenbereich. Das Grundstück ist unbebaut, mit Bäumen bestanden und wird unter anderem als Grünland genutzt. Das Finanzamt hatte bei der Feststellung des Grundsteuerwerts einen Bodenrichtwert von 90 Euro pro Quadratmeter angesetzt und den Grundsteuerwert auf 91.800 Euro festgesetzt.

Die Eigentümer hielten dies für rechtswidrig. Das Grundstück liege im Außenbereich, sei nicht bebaubar und werde im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Maßgeblich sei deshalb der ebenfalls für die Bodenrichtwertzone festgestellte Wert von 5,50 Euro pro Quadratmeter für landwirtschaftliche Flächen.

Das FG gab ihnen recht. Das Finanzamt habe keinen eigenen Zwischenwert ableiten dürfen. Für die betreffende Bodenrichtwertzone existierten bereits zwei Bodenrichtwerte, nämlich für "baureifes Land im Außenbereich" und für Flächen der Land- und Forstwirtschaft. Daher sei nicht auf eine Schätzung oder Ableitung zurückzugreifen, sondern der passende Bodenrichtwert auszuwählen.

Das Gericht ordnete das Grundstück dem Entwicklungszustand "Fläche der Land- und Forstwirtschaft" zu. Maßgeblich sei dabei nicht, ob tatsächlich ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt werde. Nach der Immobilienwertermittlungsverordnung genüge es, dass die Fläche landwirtschaftlich nutzbar sei und keine konkrete Bauerwartung bestehe.

Die Richter betonten, dass das Grundstück weder Bauerwartungsland noch Rohbauland oder baureifes Land sei. Die Kläger hätten nachvollziehbar dargelegt, dass eine Bebauung planungsrechtlich unzulässig und auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten sei.

Auch die Argumentation des Finanzamts, es handele sich wegen der Nähe zur Wohnbebauung eher um eine Garten- oder Freizeitfläche, überzeugte das FG nicht. Solche so genannten besonderen landwirtschaftlichen Flächen blieben grundsätzlich Flächen der Land- und Forstwirtschaft und seien nicht automatisch als "sonstige Flächen" einzustufen.

Folglich setzte das Gericht den Bodenrichtwert mit 5,50 Euro pro Quadratmeter an und reduzierte den Grundsteuerwert auf 5.600 Euro.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2025, 11 K 2040/24 Gr,BG