17.09.2026
Eine russische Staatsangehörige ohne gültiges Aufenthaltsrecht hat keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe. Daran ändere auch nichts, dass sich die Frau nicht mehr mit ihrer in der Geburtsurkunde vermerkten Identität identifiziert und sich als Deutsche versteht, so das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.
Eine Frau hatte beim Jobcenter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) unter einem deutschsprachigen Namen beantragt und eine entsprechende Taufbescheinigung vorgelegt. Sie erklärte, ihre ursprüngliche Identität abzulehnen und als "von Gott erschaffenes Geistwesen" ihre Identität selbst bestimmen zu dürfen. Nach weiteren Ermittlungen kamen jedoch sowohl das Sozialgericht Stuttgart als auch das LSG zu dem Ergebnis, dass es sich tatsächlich um eine bereits ausländerrechtlich erfasste russische Staatsangehörige handelt.
Da ihre letzte Aufenthaltserlaubnis bereits 2012 erloschen war und sie keinen neuen Aufenthaltstitel unter ihrer tatsächlichen Identität beantragen wollte, verfüge sie über kein Leistungsansprüche begründendes Aufenthaltsrecht, so das LSG. Deshalb seien sowohl Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als auch Sozialhilfe nach dem SGB XII ausgeschlossen.
Das LSG verwies die Russin auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese beschränkten sich allerdings auf Grundleistungen und Leistungen bei Krankheit. Umfangreichere Asylbewerberleistungen, die weitgehend der Sozialhilfe entsprechen (so genannte Analog-Leistungen), lehnte das LSG ab. Zwar lebe die Frau seit mindestens 27 Jahren in Deutschland und halte sich damit – wie insoweit erforderlich – seit mehr als 36 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie habe die Dauer ihres Aufenthalts jedoch durch die Nutzung einer falschen Identität und fehlende Wohnsitzanmeldungen seit 2021 rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2026, L 9 AS 2448/26 ER-B, rechtskräftig