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16.09.2026

Feuerwehr-Ehrenamt: Mecklenburg-Vorpommern regelt Steuerfreiheit neu

Ehrenamtliche Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern erhalten mehr Klarheit bei der steuerlichen Behandlung ihrer Aufwandsentschädigungen. Das Finanzministerium hat hierzu einen neuen Erlass veröffentlicht, der rückwirkend zum 01.01.2026 gilt.

Danach bleiben Aufwandsentschädigungen grundsätzlich zu einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 275 Euro pro Monat, steuerfrei. Liegt die monatliche Entschädigung darunter, ist lediglich der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei.

Zusätzlich kann für Funktionsträger, die auch Aus- und Fortbildungsaufgaben übernehmen, der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen werden. Dieser beträgt seit 2026 bis zu 3.300 Euro jährlich und wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden.

Der Erlass enthält erstmals detaillierte Vorgaben, welcher Anteil der jeweiligen Tätigkeit als begünstigte Ausbildungstätigkeit anzusehen ist. Für Jugendfeuerwehrwarte, Kreisausbilder und Sicherheitsbeauftragte wird etwa ein Ausbildungsanteil von 100 Prozent anerkannt, bei Orts- und Gemeindewehrführern sind es 80 Prozent, bei Kreis- oder Stadtwehrführern 40 Prozent.

Nach den Vorgaben des Finanzministeriums können die Steuerbefreiungen für Aufwandsentschädigungen und für Ausbildungstätigkeiten nebeneinander angewendet werden. Dabei ist jeweils die für die Betroffenen günstigste Reihenfolge der Freibeträge maßgeblich.

Steuerfrei bleiben außerdem Reisekostenvergütungen, die nach dem Landesreisekostengesetz erstattet werden. Der neue Erlass ersetzt eine erst im Mai 2026 erlassene Verwaltungsvorschrift zur steuerlichen Behandlung von Feuerwehr-Ehrenämtern.

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 10.07.2026, IV 300-S-2337-10/96-007