15.09.2026
Eine Hundezüchterin hat erfolgreich die Herausgabe einer Hündin und ihrer acht Welpen durchgesetzt. Das Landgericht (LG) Landau in der Pfalz stellte klar, dass der Mann, bei dem das Tier lebte, zwar Besitzer der Hündin war, nicht aber deren Eigentümer.
Die Parteien hatten vereinbart, dass die Züchterin zunächst Eigentümerin der Hündin bleibt. Der Mann sollte das Eigentum erst erhalten, nachdem die Züchterin aus künftigen Würfen zwei oder drei Welpen ihrer Wahl erhalten oder den jeweiligen Welpenpreis ausgezahlt bekommen hatte. Zudem war ihr ein persönliches Auswahlrecht zugesichert worden.
Nachdem die Hündin acht Welpen zur Welt gebracht hatte, verweigerte der Mann der Züchterin jedoch den Zugang zu den Tieren. Eine Auswahl anhand von Fotos oder Videoaufnahmen hielt er für ausreichend. Daraufhin erklärte die Züchterin den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Herausgabe der Hündin und aller Welpen.
Mit Erfolg: Das Gericht wertete die Verweigerung des persönlichen Auswahlrechts als schwerwiegende Vertragsverletzung. Der Mann habe der Züchterin die persönliche Auswahl der Welpen verweigert und damit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Dass er sie nicht mehr in sein Haus lassen wollte, half ihm nicht: Er hätte ein Treffen mit den Welpen auch an einem anderen Ort ermöglichen können.
Da die Voraussetzungen für einen Eigentumsübergang nicht erfüllt waren, blieb die Züchterin Eigentümerin der Hündin. Damit gehörten ihr auch die Welpen, denn grundsätzlich steht das Eigentum am Nachwuchs dem Eigentümer des Muttertiers zu.
Dass der Mann die Welpen inzwischen weitergegeben hatte, half ihm nicht. Er konnte weder offenlegen, an wen die Tiere abgegeben wurden, noch wo sie sich befanden. Dies ging im Prozess zu seinen Lasten.
Landgericht Landau in der Pfalz, PM vom 10.09.2026 zu Urteil vom 11.11.2022, 3 O 24/22, rechtskräftig