01.09.2026
Die Überlassung von Personal durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt und keine Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern entstehen. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass zwar ein entgeltlicher Leistungsaustausch vorliege. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts sei insoweit jedoch nicht als Unternehmerin tätig geworden.
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hatte zwei nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst angestellte Beschäftigte einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung als Geschäftsführung und Projektkoordination zur Verfügung gestellt und die Personalkosten zunächst mit Umsatzsteuer abgerechnet. Später beantragte sie, ihre Personalgestellung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das lehnte das Finanzamt ab.
Das FG bejahte zwar den Leistungsaustausch aufgrund der Personalüberlassung. Die Leistungen unterlägen aber nicht der Umsatzsteuer, weil die Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmerin im umsatzsteuerlichen Sinne tätig gewesen sei.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts werde zwar grundsätzlich Unternehmerin, wenn sie nachhaltig entgeltliche Leistungen erbringt. Erfolgt eine Tätigkeit jedoch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, sei dies nur dann der Fall, wenn eine Nichtbesteuerung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Eine solche Konstellation sah das Gericht hier nicht. Zwar waren die überlassenen Beschäftigten bei der Körperschaft auf privatrechtlicher Grundlage nach dem TVöD angestellt. Maßgeblich sei jedoch nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die Grundlage der Personalgestellung selbst gewesen. Diese beruhte auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, nach dem die für die Geschäftsführung der Einrichtung erforderlichen Mitarbeiter von einem der Vertragspartner zu stellen waren. Damit habe die Körperschaft des öffentlichen Rechts eine ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt zugewiesene Aufgabe wahrgenommen und hoheitlich gehandelt.
Zudem habe die Personalgestellung nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern gestanden. Die Verpflichtung zur Bereitstellung des Personals habe ausschließlich die Partner der öffentlich-rechtlichen Einrichtung getroffen. Private Unternehmen hätten eine vergleichbare Leistung weder rechtlich noch tatsächlich erbringen können. Hinzu komme, dass die Einrichtung selbst mangels eigener Rechtspersönlichkeit keine entsprechenden Verträge mit privaten Dritten hätte schließen können.
Das Gericht verwies außerdem auf die Besonderheiten der Personalgestellung im öffentlichen Dienst. Die von der Körperschaft eingestellten Beschäftigten seien dauerhaft für die öffentlich-rechtliche Einrichtung tätig gewesen. Eine solche auf Dauer angelegte Personalgestellung sei im TVöD ausdrücklich vorgesehen. Von der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung unterscheide sie sich grundlegend, weil diese nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundsätzlich nur vorübergehend erfolgen dürfe. Bereits deshalb sei die streitige Personalgestellung nicht mit einem privatwirtschaftlichen Angebot vergleichbar gewesen.
Auch für das Jahr 2017 kam das Gericht zu keinem anderen Ergebnis. Die Körperschaft sei ebenso wenig nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmerin gewesen. Größere Wettbewerbsverzerrungen seien bereits nach der Grundregelung des § 2b UStG ausgeschlossen.
Bestätigt wird dies nach Ansicht des FG zudem durch den Rechtsgedanken des § 2b Absatz 3 Nr. 2 UStG, der die Zusammenarbeit öffentlicher Stellen privilegiert. Die betreffende Einrichtung sei zwar nicht rechtsfähig gewesen, aber als Einrichtung der öffentlich-rechtlichen Zusammenarbeit einzuordnen. Da die Kooperation durch gemeinsame öffentliche Interessen geprägt gewesen sei und private Anbieter nicht am Markt hätten auftreten können, habe auch im Jahr 2017 keine relevante Wettbewerbsverzerrung vorgelegen. Daher unterlag die Personalgestellung nach Auffassung des Gerichts nicht der Umsatzsteuer.
Daher lagen weder nach der bis 2016 geltenden Rechtslage noch danach steuerbare Umsätze vor. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist anhängig (V R 16/25).
Finanzgericht Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 26.03.2025, 14 K 1953/20, nicht rechtskräftig