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25.08.2026

AfD-Mitglieder und -Unterstützer: Waffenverbote bestätigt

Mitglieder und Unterstützer der AfD in Sachsen-Anhalt sind waffenrechtlich unzuverlässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt entschieden und damit – wie bereits das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg – die Widerrufe der Waffenbesitzkarten von drei Männern bestätigt.

Die Männer, Mitglieder beziehungsweise Unterstützer des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt, hatten sich gegen den Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse gewehrt. Nach Auffassung der Gerichte erfüllt der Landesverband die Voraussetzungen einer Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt. Damit gelten die Männer als waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. § 5 Absatz 2 Nr. 3 Waffengesetz).

Das OVG betont, dass das Waffenrecht präventiv dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit dient. Der Staat müsse nicht abwarten, bis Straftaten oder konkrete Gefahren eintreten, sondern dürfe Risiken bereits im Vorfeld begrenzen. Die Regelung verstoße auch nicht gegen das so genannte Parteienprivileg des Grundgesetzes. Mit dem Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse werde kein Parteiverbot ausgesprochen, sondern lediglich eine allgemeine Zuverlässigkeitsanforderung angewandt.

Für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit komme es auf das Gesamtbild der Partei an, das insbesondere durch Äußerungen führender Funktionäre und Gliederungen geprägt werde. Das VG hatte zuvor festgestellt, dass die AfD Sachsen-Anhalt durch ein völkisch-ethnisches Volksverständnis gegen die Menschenwürde agitiere und demokratische Institutionen systematisch verunglimpfe. Das OVG sah keine Fehler in dieser Bewertung.

Zugleich stellte das Gericht klar, dass eine "kämpferisch-aggressive Haltung" gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung keine Gewaltanwendung voraussetzt. Auch die gezielte Abwertung von Bevölkerungsgruppen oder die systematische Untergrabung demokratischer Institutionen könnten hierfür ausreichen.

Ausnahmen von der gesetzlichen Vermutung der Unzuverlässigkeit seien nur in besonderen Einzelfällen möglich, etwa bei einem nachweisbaren aktiven Entgegenwirken oder einem unmittelbar bevorstehenden Parteiaustritt. Solche Umstände lagen bei den drei Männern aus Sachsen-Anhalt nicht vor.

Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 07.08.2026, 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25, rechtskräftig