12.08.2026
Der Bauträger errichtet ein mehrstöckiges Bürogebäude. Auf dem Baugrundstück befand sich ursprünglich eine Eiche, die der Heldbock zur Fortpflanzung nutzte. Aufgrund eines Pilzbefalls der Eiche prognostizierten Gutachter ihre restliche Lebenszeit auf wenige Jahre. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte deshalb dem Kläger eine naturschutzrechtliche Befreiung zur Fällung und Versetzung der Eiche. Es verband diese mit einer Nebenbestimmung. Danach muss der Kläger eine Ausgleichsmaßnahme zur Habitatoptimierung des Heldbocks mit einem Kostenvolumen von 75.000,- bis 95.000,- Euro auf eigene Kosten durchführen.
Die isoliert gegen diese Nebenbestimmung erhobene Klage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgewiesen.
Nach Ansicht der Kammer sei das Regierungspräsidium Karlsruhe nicht zuständig. Die untere Baurechtsbehörde hätte nämlich im Rahmen der vorrangigen Baugenehmigung das Naturschutzrecht prüfen müssen. Damit sei die Nebenbestimmung formell rechtswidrig. Inhaltlich sei die Ausgleichsmaßnahme, auch bezüglich des Kostenvolumens nicht zu beanstanden.
Trotz der Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung könne der Kläger jedoch nicht mit Erfolg verlangen, dass sie isoliert aufgehoben werde. Denn zwischen der begünstigenden Befreiung und der rechtswidrigen Nebenbestimmung bestehe ein untrennbarer Zusammenhang, der die isolierte Aufhebung ausschließe. Nur durch die Ausgleichsmaßnahme könne die Zerstörung der Eiche als Fortpflanzungsstätte des Heldbocks kompensiert werden.
Das Urteil vom 05.08.2026 (Az.: 3 K 1845/24) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 6.8.2026