31.07.2026
Wegen der anhaltenden Hitze und zu wenigen Niederschlägen ist in München das Wasser knapp. Die Stadt hat deswegen eine Allgemeinverfügung zum Wassersparen beschlossen. Diese beschränkt unter anderem die Bewässerung von Gärten mit Trinkwasser zwischen 9.00 und 19.00 Uhr sowie die Bewässerung von Rasen- und Grünflächen.
Zwei Münchner Gartenbesitzer wehrten sich gegen die Verfügung. Sie halten die Regelungen für rechtswidrig und unverhältnismäßig und begehren Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht (VG) München hat ihre Eilanträge abgelehnt. Es sieht eine ausreichende Rechtsgrundlage im Wasserhaushaltsgesetz, das einen sparsamen Umgang mit Wasser vorschreibt.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Einschränkungen verhältnismäßig, da sie zeitlich begrenzt sind und inhaltlich differenziert wird. So seien nur Randbereiche der Trinkwassernutzung betroffen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser zum Trinken, Kochen oder für die Körperpflege bleibe uneingeschränkt gewährleistet.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Verwaltungsgericht München, Beschlüsse vom 29.07.2026, M 31 S 26.5500 und M 31 S 26.5547, nicht rechtskräftig