20.07.2026
Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge greift nicht, wenn Tankanhänger auch für den Betrieb einer gewerblichen Biogasanlage genutzt werden. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Geklagt hatte die Betreiberin einer Biogasanlage, die mit ihren Tankanhängern von Landwirten unter anderem Schweinegülle zur Anlage transportieren und Gärreste auf landwirtschaftlichen Flächen ausbringen ließ. Sie sah die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz als erfüllt an, da die Anhänger ausschließlich im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt würden.
Das FG folgte dieser Argumentation nicht. Die Steuerbefreiung begünstige ausschließlich Transporte für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, nicht aber gewerbliche Tätigkeiten. Da die Biogasanlage wegen der Energielieferung an Energieversorger einen Gewerbebetrieb darstelle, dienten die Transporte zumindest auch den Interessen der Anlagenbetreiberin. Eine ausschließlich begünstigte Nutzung liege damit nicht vor.
Nach Auffassung des Gerichts schließt bereits eine solche "Mischverwendung" die Steuerbefreiung aus. Eine Aufteilung in steuerbegünstigte und nicht begünstigte Fahrten komme nicht in Betracht. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 16.06.2026, 2 K 327/24 Kfz, nicht rechtskräftig