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03.07.2026

Wegen ungeklärter Identität: Einbürgerung eritreischen Flüchtlings abgelehnt

Eritreischen Staatsangehörigen, die in Deutschland eingebürgert werden wollen, ist es grundsätzlich zumutbar, bei der Botschaft ihres Herkunftslandes vorzusprechen, um abzuklären, ob sie ohne Unterzeichnung einer so genannten Reueerklärung einen eritreischen Pass erhalten. Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg stellt klar: Ohne einen entsprechenden Versuch kann die für eine Einbürgerung erforderliche Identitätsklärung regelmäßig nicht angenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der betroffene Einbürgerungsbewerber einen Flüchtlingsstatus hat.

Ein nach eigenen Angaben 34-jähriger Wehrdienstdeserteur aus Eritrea war 2014 nach Deutschland eingereist. Seit September 2015 ist er bei einer Firma in Vollzeit erwerbstätig. Auf seinen Asylantrag hin wurde ihm im Jahr 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seit Februar 2023 hat er in Deutschland ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis. Im August 2023 beantragte er seine Einbürgerung.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde verlangte zur Klärung seiner Identität die Vorlage eines eritreischen Passes oder eines vergleichbaren Identitätsdokuments. Der Mann lehnte es jedoch ab, sich zur Passbeschaffung an die eritreische Botschaft zu wenden. Die eritreische Botschaft verlange für die Ausstellung eines Passes die Abgabe einer Reueerklärung und die Zahlung einer Aufbausteuer. Beides sei ihm nicht zumutbar.

Hinsichtlich der Reueerklärung beruft sich der Kläger auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (1 C 9.21). Dieses hatte entschieden, dass von eritreischen Staatsangehörigen nicht verlangt werden dürfe, bei der eritreischen Botschaft eine Erklärung abzugeben, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden sei, nämlich der nach eritreischem Recht strafbaren illegalen Ausreise (diese Entscheidung erging nicht in einem Einbürgerungsfall).

Das VG hat die Einbürgerungsklage mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der für eine Einbürgerung zwingend erforderlichen Klärung der Identität des Einbürgerungswilligen. Die von ihm bislang vorgelegten Dokumente (insbesondere eine Geburts- und Heiratsurkunde aus Eritrea, seine Niederlassungserlaubnis und sein Reiseausweis für Flüchtlinge) genügten hierfür nicht.

Ein Einbürgerungsbewerber müsse an der Identitätsklärung mitwirken und dabei alle ihm objektiv möglichen und subjektiv zumutbaren Schritte zur Beschaffung eines Passes unternehmen. Dies gelte auch für Einbürgerungsbewerber mit Flüchtlingsstatus. Dieser Eritreer habe seiner Mitwirkungsobliegenheit im Einbürgerungsverfahren nicht genügt, weil er sich von vornherein geweigert habe, bei der eritreischen Botschaft vorzusprechen, um dort die Voraussetzungen für eine Passerteilung abzuklären.

Nach Auswertung der Erkenntnismittel zu Eritrea stehe nicht fest, dass der Mann einen eritreischen Pass nur gegen die Abgabe einer Reueerklärung erhalten würde. Daher könne von ihm grundsätzlich verlangt werden, durch eine Botschaftsvorsprache abzuklären, ob in seinem konkreten Einzelfall die Unterzeichnung einer Reueerklärung tatsächlich verlangt werde. Das überragende öffentliche Interesse an der Identitätsklärung vor der Einbürgerung spreche dafür, dass ein eritreischer Einbürgerungsbewerber zumindest versuchen müsse, ohne die Abgabe einer (im womöglich unzumutbaren) Reueerklärung einen eritreischen Pass zu erhalten.

Eine generelle Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache im Hinblick auf den Flüchtlingsstatus bestehe nicht. Auch bei anerkannten Flüchtlingen müssten noch weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich im konkreten Einzelfall die Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache ergebe. Solche weiteren Umstände lägen hier aber nicht vor. Es bestünden insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Mann oder seinen in Eritrea lebenden Angehörigen allein durch die Kontaktaufnahme zur eritreischen Botschaft Gefahr drohe.

Auch die notwendige Zahlung der Aufbausteuer führe nicht zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Nach den Erkenntnissen des Gerichts müssten grundsätzlich alle volljährigen Auslandseritreer bei der Gelegenheit der Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen eine so genannte Aufbausteuer in Höhe von zwei Prozent des im Ausland erwirtschafteten (Netto- oder Brutto-)Einkommens an den eritreischen Staat zahlen. Im konkreten Fall müsste der erwerbstätige Mann daher voraussichtlich einen Betrag im unteren fünfstelligen Bereich zahlen. Dieser Betrag übersteige nicht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Sein Einwand, dass er nicht bereit sei, mit der Steuer seinen "Verfolgerstaat" zu finanzieren, greife nicht durch. Die Zahlung der Aufbausteuer könne grundsätzlich auch einem eritreischen Einbürgerungsbewerber, der wie er aufgrund staatlicher Verfolgung als Flüchtling anerkannt sei, zugemutet werden.

Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen, da es mehrere Rechtsfragen für klärungsbedürftig hält. Der Einbürgerungsbewerber hat inzwischen Berufung eingelegt. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 10.03.2026, 2 K 97/24, nicht rechtskräftig