02.07.2026
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs abgewiesen. Es sei zumutbar, dass die 13-Jährige die 2,16 Kilometer lange, einsame Strecke, auf der es keinen Handyempfang gibt, zu Fuß zurücklege. Soweit dies im Winter bei Dunkelheit geschehen müsse, solle des Kind eben eine Taschenlampe mitnehmen.
Es gab zwar einen kürzeren Weg zur Haltestelle von etwa 1,3 Kilometern. Diesen hielten die Richter aber für zu gefährlich, da ein 300 Meter langer Teilabschnitt unbefestigt ist und hauptsächlich aus Wiesen- beziehungsweise Feldfläche besteht.
Daher solle die Schülerin den längeren Weg nutzen. Dieser liege mit seinen 2,16 Kilometern innerhalb der Schülern einer weiterführenden Schule zumutbaren Schulwegstrecke von vier Kilometern. Der längere Fußweg zur Haltestelle sei auch nicht besonders gefährlich, so die Richter nach einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Dabei sei im Rahmen der Betrachtung auf die Ortsüblichkeit abzustellen.
Der vorhandene Weg weise über seine gesamte Länge einen aus Rollsplitt bestehenden Untergrund auf. Witterungsbedingte Unwägbarkeiten stellten ein allgemeines Lebensrisiko dar, das vor allem in ländlichen Regionen bei dem dort vielfältig vorhandenen Feld– und Wirtschaftswegen auftrete. Dass der Weg bei feuchter und nasser Witterung von einer 13-jährigen Schülerin nicht mehr gefahrlos begangen werden könne, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Von Schülerinnen und Schülern dieses Alters könne erwartet werden, dass sie der Witterung angepasste Kleidung und Schuhwerk tragen.
Auch die fehlende Beleuchtung begründe nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit. Eine nicht flächendeckende und vor allem bei Feld- und Wirtschaftswegen überhaupt nicht vorhandene Beleuchtung sei im ländlichen Raum üblich. Der Schülerin sei es zumutbar, in Phasen großer Dunkelheit helle oder reflektierende Kleidungsstücke zu tragen und zusätzlich eine Taschenlampe mitzuführen.
Auch der fehlende vorhandene Handyempfang auf dem Weg sei nicht geeignet, eine besondere Gefährlichkeit zu begründen. Dieser sei der örtlich abgelegenen Lage des Wohnortes der 13-Jährigen geschuldet und ein Problem, das eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern im ländlichen Raum betreffe.
Gegen die Entscheidung des VG kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22.06.2026, 9 K 773/26.TR