30.06.2026
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Steuerfreiheit bestimmter ausländischer Versorgungsleistungen gestärkt. Danach können auch Invaliditätsentschädigungen aus Drittstaaten steuerfrei sein und müssen nicht zwingend beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Dies teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mit.
Ein ehemaliger Angehöriger der US-Streitkräfte erhielt aufgrund dienstbedingter gesundheitlicher Schäden eine gesetzlich geregelte Invaliditätsentschädigung der US-Regierung. Das Finanzamt behandelte die Leistung zwar als steuerfrei, bezog sie jedoch in den Progressionsvorbehalt ein. Dadurch erhöhte sich der Steuersatz für die übrigen Einkünfte des Ehepaares.
Der BFH entschied zugunsten der Steuerpflichtigen. Nach Auffassung der Richter erfüllt die Zahlung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Vorschrift befreit bestimmte Versorgungsleistungen für Wehrdienst- oder vergleichbar Geschädigte von der Einkommensteuer. Dabei sei der Begriff "öffentliche Mitte" nicht auf Deutschland oder die Europäische Union beschränkt. Auch Leistungen aus Drittstaaten können darunterfallen, sofern sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen und einen echten Versorgungscharakter haben.
Zugleich stellte der BFH laut BdSt klar, dass die Invaliditätsentschädigung nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Zwar würden viele steuerfreie Auslandseinkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Dies gelte jedoch nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Da die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG nicht im Katalog des § 32b EStG aufgeführt ist, habe die Leistung nicht in die Berechnung des Steuersatzes einfließen dürfen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 26.06.2026 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2026, X R 29/22