22.06.2026
Wer es als Arbeitgeber unterlässt, Aufzeichnungen zu dem von ihm eingesetzten Personal zu führen, muss damit rechnen, dass die Rentenversicherung nachzuzahlende Beiträge zur Sozialversicherung aufgrund einer Schätzung festsetzt. Im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten dabei andere Grundsätze als im Strafverfahren. Es genügt nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der Schätzung allgemein zu bestreiten. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hervorgehoben.
Der Kläger betrieb zwei asiatische Buffet-Restaurants mit je mehr als zehn Tischen an sieben Tagen pro Woche. In den Restaurants arbeiteten neben ihm auch seine Ehefrau sowie weitere Beschäftigte, die teils nur auf Basis eines Minijobs angemeldet waren.
Das Hauptzollamt durchsuchte im Jahr 2016 die Wohn- und Geschäftsräume des Klägers. Es kam zu dem Ergebnis, dass es nicht möglich sei, die beiden Restaurants mit der Arbeitsleistung der zur Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigten zu betreiben. Da keine aussagekräftigen Nachweise vorhanden waren, schätzte es den Personalaufwand auf zwei Arbeitskräfte je Restaurant für die Dauer der ausgehängten Öffnungszeiten. Davon zog es die der Einzugsstelle tatsächlich gemeldeten Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden des Unternehmers (= des Klägers) ab. Anhand der Differenz von mehreren tausend Arbeitsstunden jährlich sowie nach Ermittlung der niedrigsten lokalen Löhne ermittelte die Behörde einen Anteil an Schwarzarbeit.
Die Deutsche Rentenversicherung wertete die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts im Rahmen einer Betriebsprüfung aus. Dann setzte sie gegenüber dem Kläger für einen Zeitraum von rund fünf Jahren nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt knapp 130.000 Euro fest.
Ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren wurde vom Amtsgericht (AG) gegen Zahlung von 2.400 Euro eingestellt. Eine Geldbuße wegen Nichtzahlung des Mindestlohns und wegen fehlender Arbeitszeitnachweise setzte das AG auf insgesamt 4.000 Euro herabgesetzt.
Gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Rentenversicherung hat der Kläger geklagt. Er hat geltend gemacht, dass der Beitragsschaden im Strafverfahren nicht habe bewiesen werden können. Die Schätzung der Rentenversicherung entbehre jeder Grundlage. Die Restaurants hätten andere Öffnungszeiten gehabt und seien zudem schlecht besucht gewesen. Seine Frau und er hätten die Restaurants im Wesentlichen allein betrieben. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der behördlichen Schätzung bestätigt. Da der Kläger die ihm als Arbeitgeber obliegenden Aufzeichnungspflichten verletzt habe, sei die Rentenversicherung befugt gewesen, die Summe der Arbeitsentgelte zu schätzen und ausgehend hiervon die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge festzusetzen. Hierbei habe sich die Rentenversicherung auf die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts stützen dürfen.
Auch sei das von ihr angewandte Verfahren zur Ermittlung der beitragspflichtigen Lohnsummen schlüssig. Der Ansatz von zwei Arbeitskräften pro Restaurant und Öffnungsstunde sei das nachvollziehbare Mindestmaß. Das gemeldete Personal und die eigene Arbeitskraft des Klägers hätten nicht genügt, um den Betrieb der Restaurants während der ausgehängten Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. Die Ehefrau sei bereits nach den Angaben des Klägers mehr als nur geringfügig tätig gewesen. Die regelmäßige Beschäftigung von Familienmitgliedern sei nicht sozialversicherungsfrei. Die zugunsten des Klägers auf dem Niveau ungelernter Arbeitskräfte angesetzten Löhne für die Restarbeitszeiten führten zu einem rechtmäßigen Schätzungsergebnis. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte im Schätzungsverfahren nicht. Der Nachweis konkreter Straftaten sei, anders als im Strafverfahren, nicht erforderlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LSG hat zwar die Revision nicht zugelassen. Der Kläger kann die Zulassung nun aber beim Bundessozialgericht beantragen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2026, L 14 BA 63/23, nicht rechtskräftig