18.06.2026
Deutschland verstößt gegen die EU-Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit. Das jedenfalls meint die Europäische Kommission und hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik einzuleiten.
Der deutsche Investitionsabzugsbetrag benachteilige grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU und des EWR und schränke die Möglichkeiten von Unternehmen, im gesamten Binnenmarkt tätig zu sein, widerrechtlich ein, zeigt sich die Kommission überzeugt.
Gemäß § 7g des deutschen Einkommensteuergesetzes könnten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu 50 Prozent der geplanten Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich in Abzug bringen. Dies gelte jedoch nur, wenn die Wirtschaftsgüter ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt würden. Werde das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren an eine Betriebsstätte in einem anderen EU-/EWR-Land übertragen, werde die Steuervergünstigung rückwirkend entzogen. Dies benachteilige Unternehmen, die Wirtschaftsgüter oder Tätigkeiten ins Ausland verlegen, auch wenn ihr Welteinkommen weiterhin der Steuer in Deutschland unterliegt.
Aus Sicht der Kommission trifft die automatische Rückgängigmachung der Steuervergünstigung bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern ins Ausland KMU unverhältnismäßig stark. Denn diese verfügten oft nicht über die Ressourcen, um komplexe grenzüberschreitende steuerliche Auswirkungen zu bewältigen. Dies wirke sich negativ auf die wirtschaftliche Dynamik vor allem in Sektoren aus, die auf mobile Wirtschaftsgüter oder internationale Lieferketten angewiesen sind.
Die Kommission kommt in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass diese Vorschriften Unternehmen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten abhalten können und daher gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Außerdem verstießen die deutschen Vorschriften gegen das EWR-Abkommen, mit dem die Grundfreiheiten auf die EWR-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden.
Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.
Europäische Kommission, PM vom 04.06.2026