10.06.2022
Keine Normenkontrolle im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren: Deutsche Zentrumspartei erfolglos
Mit einem aktuell veröffentlichten Beschuss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Nichtanerkennungsbeschwerde der Deutschen Zentrumspartei (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zurückgewiesen.
Diese richtete sich gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Bundestagswahl anzuerkennen. Der Zweite Senat hat die – erstmalig in einem Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren ohne Begründung bekanntgegebene – Entscheidung nunmehr gemäß § 96d Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) begründet.
Im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren findet eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungsrelevanten Wahl- und Parteienrechtsnormen – hier der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 4 Parteiengesetz (PartG) – grundsätzlich nicht statt. Davon möglicherweise in Betracht kommende Ausnahmen sind vorliegend nicht einschlägig. Durch den grundsätzlichen Verzicht auf eine inzidente Normenkontrolle entsteht keine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke. Die angegriffene Entscheidung des Bundeswahlausschusses ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
BVerfG, Pressemitteilung vom 8.6.2022 zu Beschluss vom 22.7.2021, 2 BvC 10/21