03.12.2021
SAP-Betriebsratsvorsitzender: Außerordentliche fristlose Kündigung ist rechtswirksam
Das Arbeitsverhältnis des Klägers, der auch Betriebsratsvorsitzender der SAP SE war, hat aufgrund der außerordentlichen, fristlosen Kündigung der beklagten Arbeitgeberin geendet. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Mannheim entschieden, nachdem der Kläger Eingriffe in bestimmte betriebliche Dokumente zugegeben hatte. Mit den Datenmanipulationen habe der Kläger das Vertrauen seiner Arbeitgeberin endgültig zerstört.
Die Arbeitgeberin wirft dem Kläger im Wesentlichen vor, interne Protokolle von Betriebsratssitzungen gefälscht, E- Mails verändert, aus dem Betriebsratspostfach entfernt und unterdrückt zu haben, um einem weiteren Mitglied des Betriebsrats, der sich dem Verdacht auf Lohnbetrug ausgesetzt habe, zu helfen. Der Kläger räumt Eingriffe in bestimmte Dokumente ein, weist aber darauf hin, dass er diese auch wieder rückgängig gemacht und sich mehrfach entschuldigt habe.
Das ArbG begründet seine Entscheidung damit, dass der Kläger durch sein Verhalten eine arbeitsvertragliche Pflicht, die jeden Arbeitnehmer unabhängig von einer Mitgliedschaft im Betriebsratsgremium treffe, verletzt habe. Ein "wichtiger Grund" im Sinne des Gesetzes für die außerordentliche Kündigung sei deshalb gegeben. Dadurch, dass der Kläger Daten gezielt und über einen längeren Zeitraum hinweg manipuliert habe, sei auf Seiten der Arbeitgeberin ein endgültiger Vertrauensverlust entstanden. Da das Gericht im Fall des Klägers auch die Gefahr sehe, dass sich das vorgeworfene Verhalten wiederhole, sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung dem Unternehmen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Sämtliche Formvorschriften für die außerordentliche Kündigung seien eingehalten.
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 01.12.2021, 2 Ca 106 /21