23.01.2020
Von Abgasskandal betroffenes Kfz: Kein Anspruch auf Schadenersatz bei Weiterverkauf ohne Verlust
Der Käufer eines Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann vom Motorenhersteller keinen Schadenersatz verlangen, wenn er das Fahrzeug ohne Mindererlös weiterveräußert hat. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.
Der Kläger kaufte im Oktober 2012 von einem Audi-Vertragshändler einen "Vorführwagen" der Marke Audi Q 5 2,0. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Der Kläger nutzte das Fahrzeug zunächst selbst. Im April 2016 bestellte er dann ein Neufahrzeug und gab das 2012 erworbene Fahrzeug im Oktober 2016 in Zahlung. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten die Zahlung von 14.690 Euro. Er errechnet diesen Betrag aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis (33.990 Euro) und dem im Rahmen der Inzahlungnahme erzielten Betrag (19.300 Euro).
Das Landgericht Kiel hat der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das OLG Schleswig-Holstein hat die Klage abgewiesen.
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, weil er tatsächlich keinen Schaden erlitten habe. Zwar könne ein Schaden grundsätzlich darin gesehen werden, dass der Kläger im Oktober 2012 ein Fahrzeug erworben hat, das er in Kenntnis der wahren Tatsachen nicht erworben hätte. Dieser ungewollte Erwerb des Fahrzeugs sei hier jedoch durch den Verkauf des Fahrzeugs im Wege der Inzahlunggabe im Oktober 2016 korrigiert worden. Ein Schaden könne bei einem Weiterverkauf in einem Mindererlös gegenüber einem normalerweise zu erwartenden Verkaufserlös liegen. Dass der Kläger vorliegend einen derartigen Mindererlös erzielt hat, sei nicht erkennbar. Dann aber sei durch den Verkauf des ungewollten Fahrzeugs der Zustand wiederhergestellt, der vor dem Kauf im Oktober 2012 bestanden habe, so das OLG.
Das OLG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 70/19