06.10.2021
Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögenverfalls
Erhebliche Steuerschulden eines Steuerberaters können einen Vermögensverfall im Sinne des § 46 Absatz 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz begründen. Dies gelte insbesondere, wenn sich der Steuerberater bereits seit über fünf Jahren wiederkehrend in Vollstreckung befindet, Ratenzahlungsvereinbarungen nicht einhält und seinen Steuererklärungspflichten nicht nachkommt, führt das Finanzgericht (FG) Hamburg aus.
Eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen sei anzunehmen, wenn der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält. Hierzu zählten insbesondere steuerliche Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen. Denn in diesem Fall sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen sei.
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist (VII B 83/21).
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.04.2021, 6 K 131/20