29.09.2021
Kinderbetreuung: Nur selbst getragene Kosten sind absetzbar
Werden Kinder betreut, können dafür anfallende Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur für solche Kosten, die die Eltern tatsächlich tragen, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hervorhebt. Vom Arbeitgeber übernommene lohnsteuerfreie Betreuungskosten dürften nicht abgesetzt werden, entschied der Bundesfinanzhof.
Eltern könnten für Kinder bis 14 Jahre die Betreuungskosten als Sonderausgaben bei der Steuer absetzen. Zwei Drittel der Kosten, bis höchstens 4.000 Euro im Jahr, werden laut BdSt berücksichtigt. Bezuschusst der Arbeitgeber die Kinderbetreuung und bleibt das steuerfrei, könnten die Eltern diesen Betrag nicht als Sonderausgaben bei der Steuererklärung absetzen, so der BdSt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (III R 30/20). Danach könnten nur die Kinderbetreuungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden, die die Eltern tatsächlich wirtschaftlich getragen haben.
Damit das Finanzamt die selbst getragenen Kosten der Kinderbetreuung als Sonderausgaben anerkennt, sollten Kostennachweise und Belege über die bargeldlose Zahlung aufbewahrt werden, rät der BdSt Rheinland-Pfalz. Die Unterlagen müssten allerdings nicht mit eingereicht, sondern nur auf Nachfrage des Finanzamtes vorgelegt werden.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 24.09.2021