23.01.2020
Steuerliche Anreize für Elektroautos: Bundesrat hat grünes Licht gegeben
Mehr Elektroautos auf deutschen Straßen - das ist das Ziel der Bundesregierung. Deshalb soll der Kauf eines Elektrofahrzeugs steuerlich noch attraktiver werden. Die Voraussetzungen dafür schafft ein Gesetzentwurf, den die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und dem Bundestag und Bundesrat jetzt zugestimmt haben.
Unter anderem sind die folgenden Regelungen vorgesehen, um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen: Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet. Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 01.01.2019 halbiert. Diese zunächst bis Ende 2021 befristete Maßnahme wird nun bis Ende 2030 verlängert. Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert.
Ein weiterer Baustein zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität sind Anreize zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrades: Anfang 2019 wurden Jobtickets steuerfrei gestellt - allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert.
Darüber hinaus erfolgen neben weiteren begünstigenden Maßnahmen zwingend notwendige Rechtsänderungen im Steuerrecht, darunter Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Alle Regelungen sollen am Tag nach der Verkündung beziehungsweise am 01.01.2020 in Kraft treten.
Bundesregierung, PM vom 29.11.2019