13.03.2025
Erleichterter Abzug von Ukraine-Spenden bis Ende 2025
Die steuerlichen Erleichterungen für Privatpersonen und Betriebe für geleistete Hilfen an die Ukraine wegen des dortigen Krieges waren ursprünglich bis zum 31.12.2024 befristet. Der steuerliche Begünstigungszeitraum insbesondere für den erleichterten Spendenabzug, für steuerfreie Arbeitslohnspenden, für das Sponsoring und für den Verzicht auf die Umsatzsteuer auf unentgeltlich gespendete technische Hilfen (z.B. Baumaterial, Baumaschinen) zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine wurde inzwischen bis zum 31.12.2025 verlängert (BMF-Schreiben vom 4.12.2024, BStBl. 2024 I S. 1545).
Beim erleichterten Sonderausgabenabzug genügt als Nachweis der auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto eingezahlten Spenden der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z.B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Computerausdruck beim Online-Banking).