13.03.2025
E-Mails gehen auch bei Rückmeldung über Stilllegung der Empfängeradresse zu
Der Eingang einer E-Mail führt auch dann zum Zugang ihres Inhalts, wenn ein automatisierter Hinweis auf die Stilllegung der Adresse als Antwort ergeht. Gegebenenfalls muss der Absender aber einen anderen Kommunikationsweg nutzen.
Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass dem Inhaber einer E-Mail-Adresse eingehende Mails so lange zugehen, wie diese aufrechterhalten wird. Eine automatisierte Rückmeldung unter Verweis, dass die Adresse stillgelegt sei, ändere das nicht. Zwischen Vertragspartnern ist der Absender aber in der Regel gehalten, einen anderen Kommunikationsweg zu wählen (Amtsgericht Hanau, Beschluss vom 03.03.2025, Aktenzeichen 32 C 266/24).
Die Vermieterin hatte dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen übersendet und ihn zur Zustimmung innerhalb einer Frist aufgefordert. Der Mieter hat jedenfalls per E-Mail fristgemäß zugestimmt. Die Vermieterin hatte die Empfängeradresse zwar noch inne, nutzte sie aber nicht mehr, weshalb eine automatisierte Rückantwort unter Hinweis auf die Stilllegung sowie die Nichtweiterleitung erging.
Nach Fristablauf klagte die Vermieterin auf Zustimmung. Der Mieter hat die Erhöhung im Prozess erneut akzeptiert, jedoch auf die bereits per E-Mail erteilte und eine weitere per Briefpost übersendete Zustimmung verwiesen. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von den Parteien für erledigt erklärt, sodass nur zu entscheiden war, wer die Verfahrenskosten trägt. Die Vermieterin argumentierte, eine schriftliche Zustimmung nicht erhalten zu haben, die E-Mail sei ihr aufgrund der Stilllegung der alten E-Mail-Adresse nicht zugegangen.
Das Amtsgericht hat die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben, sodass die Gerichtskosten geteilt werden und jede Seite ihre eigenen Kosten selbst trägt. Die E-Mail des Mieters sei der Vermieterin zugegangen, weil sie die Adresse innehatte. Die Rückmeldung ändere das nicht. Denn die Mail war bereits mit Eingang auf dem E-Mail-Server zugegangen, was nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Allerdings bestehen zwischen Vertragsparteien Rücksichtnahmepflichten. Der Mieter war gehalten, der Klägerin die Zustimmung auf einem anderen zumutbaren Weg, etwa der Briefpost, zukommen zu lassen, da ihm bekannt war, dass sie von seiner E-Mail nichts wusste. Die Übersendung per Post war zwar streitig, in der nach Verfahrenserledigung nur noch zu treffenden Kostenentscheidung ist jedoch eine Beweisaufnahme meist nicht vorgesehen, die Kosten werden vielmehr geteilt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
AG Hanau, Pressemitteilung vom 07.03.2025 zum Beschluss 32 C 266/24 vom 03.03.2025 (nrkr)