11.03.2025
Verluste aus Containerleasing-Modell gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Vor einigen Jahren haben sich zahlreiche Anleger an Container-Leasing-Modellen der Firma P&R beteiligt. Das Konzept sah vor, dass die Anleger Seefrachtcontainer kauften und anschließend über die Vermittlung des Anbieters an Nutzer vermieten. Die Mieterträge waren dabei vom Anbieter ebenso garantiert wie der Rückkauf der Container nach einer festen Laufzeit. Nachdem das Modell anfänglich sehr gut lief, musste das Unternehmen 2018 Insolvenz anmelden. Das Geschäftsmodell stellte sich als Betrug heraus. Doch was bedeutet das steuerlich? Damit müsste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg nun noch einmal beschäftigen.
Ein Steuerpflichtiger hatte die Einkünfte aus den Containergeschäften als Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert. Nachdem das Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet hatte, machte er die geschätzten Verluste als Verlust aus Gewerbebetrieb geltend. Er wollte die Verluste mit Gewinnen, die er aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hatte, verrechnen.
In diesem Punkt war das Finanzamt allerdings anderer Ansicht. Dort sah man in der Kaufpreiszahlung für die Leasing-Container keine gewerbliche Beteiligung. Nach Meinung des Finanzamtes war weder der Kauf der Container noch der Eigentumserwerb von den Beteiligten gewollt. Anhand der Gesamtumstände mit fest vereinbarten Kosten, Erträgen und Rückkauf der Container zu einem von Beginn an vereinbarten Preis habe es sich nicht um ein gewerbliches Engagement, sondern um eine Kapitalüberlassung gehandelt. Damit seien die Einkünfte auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und auch der mögliche Verlust gehöre in diese Einkommensart. Zudem seien die Verluste noch nicht anzuerkennen, da der tatsächliche Ausfall der Höhe nach noch nicht festgestellt werden kann, weil das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Der Steuerpflichtige klagte und unterlag vor dem Finanzgericht in allen Punkten. Auch die Richter am Finanzgericht sahen in dem Geschäft mit P&R eine reine Kapitalüberlassung. Ein tatsächliches zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum an den Containern ist nicht begründet worden. Auch wurden die Container zu keinem Zeitpunkt in Besitz genommen.
FG Baden-Württemberg vom 28.11.2023, 8 K 2173/21