11.03.2025
BFH: Zu erwartende Entscheidungen 2025 im Gebiet Einkommensteuer
Im aktuellen Jahresbericht gibt der Bundesfinanzhof einen Ausblick auf im Jahr 2025 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung. Hier eine Übersicht (Auszug), welche Verfahren auf dem Gebiet der Einkommensteuer 2025 entschieden werden sollen. Die komplette Liste kann im Jahresbericht auf der Internetseite des BFH (PDF) eingesehen werden.
Zur Behandlung der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen als Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG (IV R 13/23 und IV R 14/23)
Nach § 15b Abs.1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, sondern nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle ausgeglichen werden.
Ein Steuerstundungsmodell liegt gemäß § 15b Abs.2 EStG vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Vordiesem Hintergrund wird in den beiden Verfahren zu klären sein, ob im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen die Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells vorliegen.
Schätzung nach Maßgabe der sogenannten Richtsatzsammlung (X R 19/21)
Sind die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln oder zu berechnen, hat das Finanzamt diese nach § 162 AO zu schätzen. Dazu bedarf es geeigneter Schätzungsmethoden. Im Rahmen der vorliegenden Revision ist streitig, unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Richtsatzschätzung (BMF-Richtsätze) zulässig und geeignet ist.
Das BMF ist diesem Verfahren beigetreten und tritt den in der steuerrechtlichen Literatur wiederholt dargelegten kritischen Meinungen entgegen.
Berufliche Veranlassung eines Umzugs (VI R 3/23)
Die Kläger arbeiten beide seit Beginn der Corona-Pandemie Mitte März 2020 fast ausschließlich von zu Hause aus. Da in ihrer Wohnung kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden war, zogen sie im Mai 2020 in eine in der Nähe gelegene größere Wohnung, in der beiden je ein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung stand.
Zu klären ist, ob der Umzug in einem solchen Fall beruflich veranlasst ist und die Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Abzugsbeschränkung bei Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (VI R 4/23)
Seit dem Jahr 2014 können Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland höchstens in Höhe von 1.000 Euro pro Monat berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof wird zu entscheiden haben, ob die Kosten für die Anmietung eines Stellplatzes einer Zweitwohnung zu diesen der Höhe nach beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zählen.
Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (X R 10/20)
Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung sind lediglich im Rahmen des Höchstbetrags im Sinne des § 10 Abs.4, Abs.4a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, der bei der großen Mehrzahl der Steuerpflichtigen schon durch die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.
Im Streitfall ist zu prüfen, ob ein unbeschränkter Abzug dieser Beiträge als Sonderausgaben verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der einkommensteuerrechtlichen Verschonung des Existenzminimums geboten ist, soweit erst aufgrund der freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung im Bedarfsfall ein Leistungsumfang erreicht wird, der dem sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveau entspricht.