06.03.2025
Antrag auf Notgeschäftsführer: Zurückgewiesen
Das Registergericht des Amtsgerichts (AG) Hannover hat den Antrag der Hannover 96 Sales & Services GmbH & Co. KG auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Registergerichts sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht gegeben, da kein dringender Fall für die Bestellung eines solchen vorliegt. Ein dringender Fall sei nur dann gegeben, wenn innerhalb einer angemessenen Frist die Gesellschaftsorgane nicht selbst in der Lage sind, den Mangel zu beseitigen oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers stelle dabei einen schwerwiegenden hoheitlichen Eingriff dar.
Funktion der Vorschrift des § 29 Bürgerlichen Gesetzbuches sei es nicht, Differenzen innerhalb einer Gesellschaft zu entscheiden. Insbesondere habe die Vorschrift nicht die Funktion, bei Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft anstelle der jeweiligen Gesellschaftsorgane für die Handlungsfähigkeit und somit Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu sorgen.
Nach dem Gesellschaftsvertrag obliege die Bestellung von Geschäftsführern dem Aufsichtsrat. Dieser sei besetzt und grundsätzlich in der Lage, Beschlüsse zu fassen. Dies umfasse auch die zeitnahe Bestellung eines Geschäftsführers, der die Unterzeichnung und Einreichung der Lizensierungsunterlagen veranlassen kann.
Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass trotz der Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft – insbesondere im Hinblick auf die übereinstimmenden wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten – eine diesbezügliche Einigung bis zum 15.03.2025 möglich ist. Einen Eingriff des Registergerichts hält das AG somit für nicht erforderlich.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde möglich, über die das Oberlandesgericht Celle entscheiden würde.
Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 03.03.2025, AZ HRB 58240, nicht rechtskräftig