03.03.2025
Riester-Rente: Kein Sonderausgabenabzug bei zu später Ausübung des Wahlrechts
Der Sonderausgabenabzug gemäß § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) ist als Wahlrecht des Steuerpflichtigen konzipiert. Dessen Ausübung ist in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Eintritt formeller und materieller Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung möglich. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hessen klar.
Das Wahlrecht, gemäß § 10a EStG Altersvorsorgebeiträge im Sinne von § 82 EStG (Beiträge zur Riester-Rente) als Sonderausgaben abzuziehen, könne auch konkludent durch eine Abgabe einer berichtigten Einkommensteuererklärung ausgeübt werden. Erfolgt dies mithin zu spät, so scheide ein Sonderausgabenabzug aus. Auch nach §§ 173, 175, 175b und 129 Abgabenordnung sei dann keine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung möglich, die keinen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG berücksichtigt hatte.
Nicht ausgeübt wird das Wahlrecht laut FG durch die Einwilligung der Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung. Ein Steuerpflichtiger treffe mit der Einwilligung in die Datenübermittlung durch den Anbieter der Riester-Rente keine Aussage dazu, ob er im jeweiligen Veranlagungszeitraum anstelle eines Anspruchs auf Altersvorsorgezulage gemäß § 83 EStG einen weitergehenden Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG begehrt. Die Wahl werde auch nicht durch die Datenübermittlung als solche ausgeübt, die der Anbieter ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt tätigt.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 19.09.2024, 10 K 932/22