28.02.2025
Bis April 2025: Keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium beschlossen, vor dem 01.04.2025 keine Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen einzuleiten, die ihre Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2023 mit Bilanzstichtag am 31.12.2023 nicht fristgerecht bis zum 31.12.2024 offenlegen. Das teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mit. Er begrüßt die faktische Fristverlängerung.
Die Entscheidung berücksichtige die anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Unternehmen. Die faktische Fristverlängerung biete Steuerberatern mehr Flexibilität und Planungssicherheit. Diese seien nämlich durch die Nachwirkungen der Corona-Wirtschaftshilfen, Grundsteuererklärungen und damit verbundenen Zusatzaufgaben weiterhin stark belastet, was zu einem Arbeitsrückstand geführt habe.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 28.02.2025